Bewirtungsaufwendungen

Geschäftsessen steuerlich richtig absetzen



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Die steuerliche Behandlung von Bewirtungsaufwendungen führt immer wieder zu Unstimmigkeiten mit dem Finanzamt – und auch zu gerichtlichen Verfahren. Bei Betriebsprüfungen wird hier besonders genau hingesehen.

Bewirtungskosten sind Aufwendungen für den Verzehr von Speisen, Getränken und sonstigen Genussmitteln sowie damit verbundene untergeordnete Positionen wie Garderobengebühren und Trinkgelder.

Generell gilt: Unternehmer können 70 Prozent der Aufwendungen für die Bewirtung ihrer Geschäftspartner als Betriebsausgaben gewinnmindernd absetzen.
Generell gilt: Unternehmer können 70 Prozent der Aufwendungen für die Bewirtung ihrer Geschäftspartner als Betriebsausgaben gewinnmindernd absetzen.
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Ob sie in voller Höhe, zum Teil oder überhaupt nicht abzugsfähig sind, hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Generell gilt: Unternehmer können 70 Prozent der Aufwendungen für die Bewirtung ihrer Geschäftspartner als Betriebsausgaben gewinnmindernd absetzen (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG). Die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer kann komplett als Vorsteuer geltend gemacht werden (Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.2.2005, Az. V R 76/03, sowie § 15 Abs.1a UStG).

Grundvoraussetzung ist, dass die Bewirtungsaufwendungen betrieblich veranlasst und nach der allgemeinen Verkehrsauffassung in ihrer Höhe angemessen sind. Die Höhe der Kosten und die betriebliche Veranlassung müssen nachgewiesen werden.

Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung stellt drei Urteile zum Thema "Bewirtungsaufwendungen" vor.

Fall 1: Geschäftsessen im In- und Ausland

Ein selbstständiger Exportberater hatte mehrere Jahre lang Bewirtungskosten für Geschäftsessen mit Kunden geltend gemacht. Im Rahmen einer Außenprüfung wurden Bewirtungsaufwendungen von rund 30.000 DM aus drei zurückliegenden Geschäftsjahren nicht anerkannt. Der Steuerpflichtige hatte es versäumt, bei Rechnungen über 200 DM auch seinen eigenen Namen als den des Bewirtenden anzugeben - und dies schrieben die damaligen Steuerrichtlinien vor. Außerdem hatte er in einigen Fällen nicht die originale Restaurantrechnung aufbewahrt, sondern Eigenbelege erstellt.

Diese erkannte das Finanzamt nicht an. Der Bundesfinanzhof erläuterte, dass grundsätzlich die folgenden Angaben zu machen seien: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Bei Bewirtung in einer Gaststätte seien Angaben zu Anlass und Teilnehmern ausreichend, allerdings sei die Rechnung beizufügen. Der Name des Gastgebers müsse bei Rechnungen oberhalb eines bestimmten Betrages angegeben werden.

Die maschinell erstellte und korrekte Rechnung der Gaststätte sei nach dem Gesetzeswortlaut zwingend beizufügen, sie könne nicht durch selbst gefertigte Belege ersetzt werden. Auch Kreditkartenabrechnungen seien kein Ersatz. Dies gelte auch für im Ausland erfolgte Bewirtungen. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.04.2012, Az. X R 57/09)

Anmerkung: Aktuelle Rechtslage: Ab Rechnungsbetrag 150 Euro sind neben weiteren Angaben Name und Anschrift des Gastgebers aufzuführen (vgl. EStRl 4.10 Abs. 8).

Fall 2: Regattabegleitfahrt

Ein Unternehmen in Kiel charterte anlässlich der "Kieler Woche" einen 50-Meter-Traditionssegler und lud insgesamt 50 Geschäftspartner und eigene Mitarbeiter zu einer Regattabegleitfahrt ein. Es entstanden Kosten von rund 11.000 Euro plus Umsatzsteuer. Das Unter-nehmen wollte nun von den sogenannten VIP-Logen-Erlassen des Bundesfinanzministeriums profitieren – diese beziehen sich auf die Bewirtung von Geschäftsfreunden in abgeteilten Logen bei Sportveranstaltungen und ermöglichen eine Aufteilung der Aufwendungen nach Mitarbeitern, Geschäftspartnern und anteiligen Kosten für Bewirtung, Werbung und Geschenke. Es verblieben nach dieser Rechnung noch über 7.000 Euro an Betriebsausgaben.

Das Finanzamt führte eine Außenprüfung durch und verweigerte die steuerliche Berücksichtigung der Regattabegleitfahrt. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht bestätigte diese Ansicht: Hier handle es sich um einen unangemessenen Repräsentationsaufwand. Das Gesetz zähle dafür in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG als Beispiele auf: Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segel- und Motoryachten sowie für ähnliche Zwecke. Hier liege ein "ähnlicher Zweck" vor. Dass ein 50 Meter langer Dreimaster keine Segelyacht sei, ändere nichts. Auch Betätigungen wie Golf, Tennis, Fliegen, Oldtimer oder Safaris fielen unter die ähnlichen Zwecke. Die VIP-Logen-Erlasse seien hier nicht anwendbar. (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 27.05.2009, Az. 2 K 40112/08)

Fall 3: Firmenjubiläum

Eine GmbH hatte Geschäftsfreunde und Mitarbeiter zu einer Feier geladen. Anlass waren gleichzeitig das fünfjährige Firmenjubiläum und der Geburtstag des Geschäftsführers. Die Einladung wies in ihrer Überschrift nur auf den Geburtstag hin, erst darunter wurde das Jubiläum erwähnt. Das Finanzamt erkannte die angefallenen Bewirtungsaufwendungen nicht als Betriebsausgaben an, da es sich seiner Ansicht nach um eine Privatveranstaltung gehandelt habe. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg sah die Ausgaben als verdeckte Gewinnaus-schüttung an: Es habe sich um Kosten der privaten Lebensführung des Geschäftsführers gehandelt. Für die Übernahme der Ausgaben durch den Betrieb habe kein Anlass bestanden. Zwar sei die Feier durch betriebliche Gründe mitveranlasst gewesen. Gemischt veranlasste Aufwendungen fielen jedoch unter ein Aufteilungs- und Abzugsverbot. (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011, Az. 12 K 12087/07)

Quelle: www.das.de/rechtsportal

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