Gesetzesänderung: Datenschutz - Das schlummernde Risiko

29.08.2006
Von Lüllemann 
Am 26. August erfolgte die Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes. Spätestens jetzt sollten sich Firmen mit dem Thema befassen: Bei Verstößen haftet der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen.
Bild: photocase.com
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Mit dem "Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft", das am 26. August 2006 in Kraft getreten ist, erfolgte die Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in vier Paragraphen.

Nach Angaben des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie, Michael Glos sei dies ein "guter erster Schritt" um unnötige Bürokratie abzubauen. "Sie sei ein Bremsklotz für jede wirtschaftliche Betätigung und koste Zeit und Geld". Es sind u.a. folgende Entlastungen vorgesehen:

Im Bereich des Datenschutzes ändert sich die generelle Pflicht der Ernennung eines Datenschutzbeauftragten. Diese Pflicht ist nun im Allgemeinen auf Unternehmen reduziert, die mindestens 10 (bisher 5) Mitarbeiter mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigen. Die weiteren Auflagen des BDSG müssen natürlich auch bei kleineren Unternehmen beachtet werden.

Des Weiteren dürfen jetzt explizit auch Berufsgeheimnisträger wie Rechtsanwälte, Steuerberater und Ärzte einen externen Datenschutzbeauftragten bestellen.

Nun kann man hoffen, dass viele Unternehmen die aktuelle Gesetzesänderung zum Anlass nehmen, sich über das Thema Datenschutz Gedanken zu machen.

Vielen ist offensichtlich nicht bewusst, dass der Geschäftsführer für einen Gesetzesverstoß im Bereich Datenschutz (der normalerweise als grob fahrlässig anzusehen ist) mit seinem Privatvermögen (gem. §43 GmbHG) persönlich unbegrenzt haftet.

Nicht erst seit dem 26. August müssen alle Unternehmen und Einzelpersonen, welche die Voraussetzungen (siehe. Kasten rechts) erfüllen, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten (DSB) bestellen, sowie die Auflagen des BDSG umsetzten.

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