"gGmbH" ist nicht zulässig

05.04.2007

Eine GmbH-Firma kann als Rechtsformzusatz nur die Abkürzung "GmbH", nicht aber "gGmbH" führen. Die Abkürzung "gGmbH", die für "gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung" stehen soll, ist nach dem GmbH-Gesetz unzulässig. Die Abkürzung "gGmbH" entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorgaben. § 4 GmbHG lässt als Abkürzung nur eine solche für die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" zu.

Die Aufnahme weiterer Kürzel für zusätzliche Angaben - hier zum Gesellschaftszweck - kommt deshalb nicht in Betracht. Die Verwendung der Abkürzung "gGmbH" ist damit unzulässig. In dieser Form kann die Firma nicht in das Handelsregister eingetragen werden (Oberlandesgericht München, Az.: 31 Wx 84/06). jlp/MF

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