Wer fahrlässig handelt, haftet

Golfball auf Abwegen – wer zahlt den Schaden?



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Nicht immer landet der Golfball dort, wo er hin soll, sondern ganz wo anders. Glasbruch ist dann noch eine der harmloseren Folgen. Wer für den entstandenen Schaden aufkommt, sagen die Arag-Experten.

Beim Abschlag erreichen Golfbälle hohe Geschwindigkeiten: Golfprofis kommen auf eine Ballgeschwindigkeit von bis 266 km/h, Tiger Woods schafft auch schon mal 300 km/h. Aber auch im Amateurbereich kommen Geschwindigkeiten von 222 km/h vor.

Nicht immer landet der Golfball dort, wo er hin soll, sondern ganz wo anders.
Nicht immer landet der Golfball dort, wo er hin soll, sondern ganz wo anders.
Foto: LuckyImages - shutterstock.com

Nicht nur Fensterscheiben gehen beim Aufprall der harten Kunststoffbälle mit diesem Speed zu Bruch - weshalb der Spieler laut einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hohen Sorgfaltsanforderungen genügen muss. Der Golfer darf den Ball "nur dann spielen, wenn er im Rahmen seiner Möglichkeiten zur Kontrolle von Richtung und Entfernung sicher sein kann, andere nicht zu gefährden".

Zugleich machte das Gericht deutlich: Um auf eine Gefahr reagieren zu können, muss sie vorhersehbar sein. Genau daran mangelte es. Der Golfer hatte seinen Abschlag fast exakt platziert. Der Ball landete nur wenige Zentimeter vom Loch entfernt - allerdings nicht auf dem Boden - vielmehr prallte er auf einer Mauer ab, die der Spieler nicht kannte und die vom Abschlagsort aus nicht zu erkennen war.

In den Augen der Richter hatte der Spieler, der sich mit Unterstützung seiner Privathaftpflichtversicherung gegen die Klage des Fahrzeughalters zur Wehr gesetzt hatte, alles richtig gemacht. Sie konnten ebenso wie der Golfer selbst keine Fahrlässigkeit erkennen. Auch Vorsatz schlossen die Richter aufgrund der Beweislage eindeutig aus. Deshalb wiesen sie die Klage des Fahrzeughalters ab (Landgericht Düsseldorf, Az.: 20 S 132/14).

Golfclub haftet nicht

Ähnlich entschied das Amtsgericht (AG) Trier. Der Geschäftsführer einer Firma nahm am Herrengolfturnier eines Golfclubs teil. Mit dem Firmenwagen war er zu dem Golfplatz gefahren und stellte das Auto auf dem Parkplatz des Golfclubs ab. Obwohl an den Rändern des Golfplatzes hohe Bäume standen und zusätzlich ca. 20 Meter hohe Fangnetze für Bälle gespannt waren, hatte der Golfclub auf dem Parkplatz Warnschilder aufgestellt: "Achtung! Fliegende Golfbälle! Parken auf eigene Gefahr!" Trotz allem traf ein verirrter Ball den Audi und hinterließ eine ordentliche Delle.

Für die Reparaturkosten von über 1.000 Euro sollte der Golfclub aufkommen: Er habe nicht genug Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um derlei Vorfälle zu verhindern, fand die Firma des Golfers, Halterin des Wagens. Der Golfclub wies jede Schuld von sich und bekam vom AG Recht: Es wies die Schadensersatzklage der Firma ab. Der Amtsrichter konnte keine Pflichtverletzung des Golfclubs erkennen. Als natürlichen Schutz habe der Club Bäume angepflanzt, die das ganze Gelände umgäben. Obendrein hätten die Verantwortlichen Fangnetze angebracht, Hinweisschilder auf dem Parkplatz aufgestellt und für die Club-Mitglieder eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, falls sie Fehlschläge landeten.

Mehr könne der Club nicht tun: Das Risiko von Schäden durch verirrte Golfbälle sei nicht vollständig auszuschalten. Dass Bälle eine andere Bahn einschlagen könnten als beim Abschlag vom Spieler beabsichtigt, liege in der Natur der Sache. Dieser Gefahr könne man auch durch das Aufspannen noch höherer Netze nicht begegnen. Bei der theoretisch möglichen Flughöhe von Golfbällen sei letztlich kein Zaun hoch genug. Wer sein Auto auf dem Parkplatz neben einem Golfplatz abstellt, nimmt damit in Kauf, dass unter unglücklichen Umständen ein Golfball auf dem Wagen landet. Niemand kann dort eine lückenlose Sicherheitszone verlangen, erläutern ARAG Experten (AG Trier, Az.: 32 C 308/09). (rw)

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