Großflächiger Betrieb

22.06.2006

Großflächige Einzelhandelsbetriebe bedürfen einer besonderen baurechtlichen Prüfung und Zulassung. Hierbei ist immer wieder streitig, was unter "großflächig" zu verstehen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu entschieden, dass Einzelhandelsbetriebe als großflächig anzusehen sind, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 Quadratmeter überschreiten. Dies gilt für jeden einzelnen selbstständigen Einzelhandelsbetrieb. Die Verkaufsfläche eines Lebensmittel-Discount-Marktes kann damit nicht einem Getränkemarkt zugeschlagen werden, wenn der Getränkemarkt als eigenständiges Objekt genehmigungsfähig ist, über einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und über eigene Personalräume verfügt.

Bundesverwaltungsgericht, Az.: 4 C 8.05. JLP

Zur Startseite