Neue Regeln beschlossen

Handel mit elektronischen Produkten



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Das neue EMVG vereinheitlicht Produktvorschriften, bringt aber auch neue Pflichten für den Handel mit sich. Dr. Daniel Hofmann von CMS nennt Details.

Am 5. Mai 2016 hat die Bundesregierung den Entwurf des neuen EMVG, genauer des neuen Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, beschlossen. Mit dem neuen Gesetz setzt Deutschland die europäische Richtlinie zur elektromagnetischen Verträglichkeit, auch EMV-Richtlinie genannt, um. Die Umsetzungsfrist war bereits am 19. April 2016 abgelaufen.

Jedenfalls für die Hersteller elektronischer Produkte kann "Entwarnung" gegeben werden, da im Hinblick auf den Anwendungsbereich des Gesetzes und die technischen Anforderungen vieles beim Alten bleibt. Vom EMVG werden auch weiterhin Produkte erfasst, die im nennenswerten Umfang elektrische Felder erzeugen. Einfach ausgedrückt handelt es sich dabei um alle Geräte, in denen Strom fließt, denn wo Strom fließt entstehen solche Felder. Die insoweit unveränderten Vorgaben des EMVG sollen verhindern, dass durch solche elektrischen Felder andere Geräte gestört werden oder das fragliche Gerät selbst gestört wird. Betroffen sind somit z.B. TV-Geräte, Küchenmaschinen oder Rasierer.

Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln hat auch auf IT-Händler Auswirkungen.
Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln hat auch auf IT-Händler Auswirkungen.
Foto: M. Schuppich - Fotolia.com

Voraussetzung ist allerdings, dass diese Geräte keine Funksignale aussenden oder empfangen. Das heißt, sie müssen sich beispielsweise drahtlos mit anderen Geräten oder dem Internet verbinden können. Dies liegt daran, dass Geräte mit Funkfunktion nicht dem neuen EMVG, sondern dem spezielleren Regelungsregime des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) unterliegen, welches im Übrigen ebenfalls aktuell neu gefasst wird.

Künftig mehr Pflichten

Für Händler ist die Situation eine andere. Zwar führt das neue EMVG - und im Übrigen auch das eben erwähnte FTEG - auf der einen Seite zu einer Vereinheitlichung der Vorschriften für den Handel, auf der anderen Seite bringt das Gesetz jedoch ein deutliches Mehr an Pflichten.

Die eben angesprochene Vereinheitlichung entsteht dadurch, dass das neue EMVG maßgeblich auf den genannten New Approach-Vorgaben beruht. Es handelt sich dabei um eine bereits 2008 veröffentlichte Muster-Richtlinie, an der sich zukünftig alle produktsicherheitsrelevanten Regelungen orientieren sollen. Im Zuge des so genannten Alignment-Pakets der Europäischen Kommission wurden im Jahr 2014 nach Maßgabe der Musterrichtlinie acht solcher produktsicherheitsrelevanten Richtlinien - u.a. die hier maßgebliche EMV-Richtlinie - veröffentlicht.

In diesen europäischen Richtlinien - und nun auch im deutschen EMVG - sind die Pflichten der verschiedenen Wirtschaftsakteure, zu denen auch die Händler gehören, klar strukturiert und abgestuft. Während den Hersteller die Produktverantwortung insgesamt trifft und er insbesondere für Sicherheit und die Einhaltung der technischen Vorgaben Sorge zu tragen hat, haben die Händler umfassende Prüfungspflichten.

CE-Kennzeichnung

Entsprechend haben Händler nach dem neuen EMVG, für alle EMV-relevanten Produkte - wir erinnern uns: alle elektronischen Produkte, die keine Funkwellen aussenden oder empfangen - durch Überprüfung der bezogenen Produkte beispielsweise sicherzustellen, dass dieses mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, eine Betriebsanleitung in der richtigen Sprache beigefügt wurde und der Hersteller sowie das Produkt identifizierbar sind.

Während bei der Identifizierbarkeit des Produkts gewisse Spielräume bestehen, fordert der Gesetzgeber im Hinblick auf die Herstellerangaben, die Anbringung einer Postanschrift auf dem Produkt. Ausnahmen bestehen lediglich, wenn das Produkt schlichtweg zu klein ist. Soweit der Händler nicht vom Hersteller selbst, sondern von einem Einführer bezieht, hat er außerdem zu prüfen, ob sich auch dieser mittels Name und Postanschrift identifizierbar gemacht hat.

Informationspflichten

Diese Prüfpflichten sind allerdings noch längst nicht alles. Hat der Händler, der seine Produkte im Übrigen auch EMV-gerecht zu lagern hat, Grund zu der Annahme, dass das Produkt in technischer Hinsicht nicht den Vorgaben des EMV entspricht, darf er es nicht weiter vertreiben. Bestehen zusätzlich Sicherheitsrisiken, hat der Händler unverzüglich die Bundesnetzagentur und seine Lieferanten zu informieren. Gegebenenfalls muss er in diesem Zusammenhang sogar Korrekturmaßnahmen, zum Beispiel einen Produktrückruf, treffen. Schließlich haben Händler von elektronischen Produkten der Bundesnetzagentur, als in Deutschland zuständige Marktaufsichtsbehörde, die technischen Unterlagen zum Nachweis der Konformität mit dem EMVG auf Verlangen vorzulegen.

Auch wenn man vom Händler letztlich keine technische Prüfung erwarten kann, ergibt sich aus den eben genannten Pflichten jedoch die Notwendigkeit, ein Produkt auf administrative Fehler hin zu untersuchen. Außerdem muss jeder Händler in der Lage sein, gegenüber den Aufsichtsbehörden "Rede und Antwort" stehen zu können. In der Praxis dürften sich diese Anforderungen nur mit einigem organisatorischen Aufwand umsetzen lassen. Wenn noch nicht geschehen, sollten entsprechende Schritte baldmöglichst eingeleitet und umgesetzt werden.

Dr. Daniel Hofmann ist Rechtsanwalt bei der Wirtschaftskanzlei CMS Hasche Sigle. Er berät in den Bereichen Telekommunikation, Technologie und Product Compliance.

CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, Lennéstraße 7, 10785 Berlin, Internet: www.cms-hs.com

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