Im Auftrag kündigen nicht möglich

01.03.2007

Eine mit dem Zusatz "i. A". unterschriebene Kündigung ist unwirksam, weil sie nicht vom Aussteller unterschrieben wurde. Das hat das Arbeitsgericht Hamburg in einem aktuellen Urteil entschieden. Begründung: Eine Unterschrift mit dem Zusatz i. A. wahrt nicht das Schriftformerfordernis. Der Kläger hatte ein Schreiben bekommen, in dem ihm zunächst eine Reduzierung seiner Arbeitszeit aus "betrieblicher Notwendigkeit" mitgeteilt wurde; zwei Monate später erhielt er eine fristlose Kündigung. Das Schreiben war vom Assistenten der Geschäftsführung und Betriebsleiter unterschrieben worden. Er war also zum einen nicht der über seiner Unterschrift bezeichnete "Geschäftsführer" und hatte die Kündigung zum anderen mit dem "i. A." unterschrieben.

Die Richter entschieden, dass das Arbeitsverhältnis mit dieser Kündigung nicht beendet worden ist Aus Sicht eines Dritten in der Person des Klägers konnte die Kündigung, die Herr K. "i. A.", also im Auftrag, erklärte, nur so verstanden werden, dass nicht Herr K. selbst, sondern der lediglich maschinenschriftlich angeführte Geschäftsführer die Kündigungserklärung abgeben wollte. Versteht man das Zeichnen "im Auftrag" als Kennzeichnung nicht einer Vertreter-, sondern einer Botenhandlung, so genügt eine solche Unterzeichnung nicht für die Erfüllung der Schriftform.

Begründung: "Der Bote gibt im Gegensatz zum Vertreter nicht eine eigene, sondern eine fremde Willenserklärung im fremden Namen ab. Da er keine eigene Erklärung in eigener Verantwortung abgibt, kann sein Handeln die Schriftform nicht erfüllen. Denn er ist nicht Aussteller der Urkunde. Ist die Erklärung nicht schon durch das Handeln des Geschäftsherrn oder seines Vertreters formwirksam erfolgt, kann die Unterschrift des Boten diesen Mangel nicht mehr heilen. Die allein vom Boten unterzeichnete Kündigung ist von vornherein nichtig."

Marzena Fiok

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