Insolvenz und Versicherung

14.09.2006
Von Kanzlsperger 

Der Rückkaufwert aus einer Lebensversicherung fällt nicht der Insolvenzmasse zu, wenn der Insolvenzschuldner die Todesfallansprüche aus der Versicherung sicherungshalber an die Bank abgetreten hatte (OLG Celle, Az.: 16 W 54/05).

Werden Ansprüche aus einer Lebensversicherung nur hinsichtlich des Todesfalls abgetreten, während die Ausübung der verbleibenden Rechte unter einem Zustimmungsvorbehalt überlassen wird, erwirbt der Sicherungsnehmer kein Absonderungsrecht an dem Rückkaufswert; der lnsolvenz- verwalter über das Vermögen des Versicherungsnehmers kann den Rückkaufswert vereinnahmen (OLG Brandenburg, Az. 7 U 145/04).

Praxistipp: Beachten Sie, dass Sicherungsabtretungen im späteren Insolvenzfall des Abtretenden unwirksam sein können und die erzielte Sicherung/Befriedigung vom Insolvenzverwalter gegebenenfalls zurückgefordert kann. Lassen Sie sich dazu vorab beraten.

RA Dr. Sandro Kanzlsperger

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