Irreführung nicht erlaubt

17.08.2006

Aus einem Kontoauszug muss klar zu erkennen sein, über welchen Betrag man tatsächlich zinsfrei verfügen kann. Es ist irreführend für den Bankkunden, wenn der ausgewiesene Kontostand bereits Zahlungseingänge enthält, die in Wirklichkeit erst mehrere Tage später wertgestellt werden, so urteilte kürzlich das Landgericht Celle (Az.: 3 U 38/04).

Geklagt hatte ein Mann, dem seine Bank Überziehungszinsen berechnet hatte, obwohl der im Kontoauszug ausgewiesene "neue Kontostand" niemals ins Minus gerutscht war. Ursache der für den Kunden nicht erkennbaren Kontoüberziehung war gewesen, dass die Bank eingegangene Zahlungen zwar immer sofort im Kontostand berücksichtigt, aber erst Tage später tatsächlich wertgestellt hatte, nachdem der Kläger das Geld bereits abgehoben hatte.

Eine solche Praxis sei ganz klar irreführend, so die Niedersächsischen Richter. Die Kunden würden zur Abhebung von Geld veranlasst, ohne zu wissen, dass Überziehungszinsen entstehen. Das beklagte Kreditinstitut muss die zu Unrecht kassierten Überziehungszinsen nun zurückzahlen.

Mehr zum Thema Geld und Vorsorge lesen Sie bei www.money times.de. Marzena Fiok

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