Nicht einfach zu Hause bleiben

Job in Gefahr, weil andere streiken?



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Worauf Arbeitnehmer achten sollten, wenn sie wegen eines Streiks Dritter nicht zur Arbeit kommen können, erläutern die Arag-Experten.

Die derzeitigen Warnstreiks in zahlreichen Kitas sind für berufstätige Eltern eine echte Herausforderung. Was, wenn der eigene Job nicht gemacht werden kann, weil andere streiken? Diese Frage stellen sich in diesen Tagen viele Arbeitnehmer, die auf die Betreuung ihrer Kleinen in Kindertagesstätten angewiesen sind. Worauf man achten sollte, wenn die Kinderbetreuung nicht mehr stattfindet, erläutern die Arag-Experten.

Wenn für die Betreuung von Kindern keine Familienangehörigen einspringen können, kann der Arbeitsplatz in Gefahr sein.
Wenn für die Betreuung von Kindern keine Familienangehörigen einspringen können, kann der Arbeitsplatz in Gefahr sein.
Foto: drubig-photo - Fotolia.com

Arbeitgeber unterrichten

Wer wegen des Ausfalls der Kinderbetreuung nur verspätet oder gar nicht zur Arbeit kommen kann, sollte unbedingt so früh wie möglich den Chef unterrichten. Die Arag-Experten warnen davor, einfach unentschuldigt dem Arbeitsplatz fernzubleiben; das kann negative Folgen haben. Es kommt unter Umständen sogar eine Abmahnung in Betracht. Wurde der Streik kurzfristig angekündigt und finden Eltern auf die Schnelle keine Ersatzbetreuung, können Sie den Arbeitgeber auch fragen, ob sie ihr Kind mitbringen können - das zeigt den guten Willen! Ist dies nicht möglich, besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung für den Fehltag, weil es sich um eine unverschuldete vorübergehende Verhinderung im Sinne von § 616 BGB handelt.

Urlaubstag einlegen

Ist absehbar, dass die Kita geschlossen bleibt, ist die einfachste Lösung ist wie so oft die beste: Nach Ansicht der Arag-Experten sollte man in diesem Fall einen Urlaubstag beantragen. So lässt sich für die nächsten Tage eine alternative Kinderbetreuung organisieren. Das funktioniert natürlich auch nur, wenn die innerbetrieblichen Umstände es zulassen. Auch hier gilt: Auf keinen Fall eigenmächtig handeln und einfach fern bleiben. Eine Abwägung der Interessen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann zu bezahltem oder unbezahltem Urlaub führen.

Im Streitfall Kündigung?

Im Streitfall ist eine Kündigung in der Regel nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass er sich um eine andere Unterbringung des Kindes gekümmert hat und dies nicht machbar war. Die beste Lösung ist allerdings, sich mit dem Arbeitgeber einvernehmlich zu einigen, wie in dieser konkreten Situation vorgegangen werden kann.

Download des Originaltextes unter: www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

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