Narren und die Arbeitszeit

Karneval, Fasching und das Arbeitsrecht



Klaus-Dieter Franzen ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Landesregionalleiter "Bremen", c/o Engel und Partner, Schwachhauser Heerstr. 25, 28211 Bremen, Tel.: 0421 2007331, E-Mail: franzen@legales.de, Internet: www.legales.de

 

 

Klaus-Dieter Franzen ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz bei FRANZEN legal. Altenwall 6, 28195 Bremen

Sind die tollen Tage an Fasching Feiertage?

Die Teilnahme an Karnevalsveranstaltungen kann aber auch mit einem bösen Erwachen enden. Auch wenn es an den tollen Tagen freizügiger zugeht: Ein gesondertes Karnevalsarbeitsrecht besteht dann doch nicht. Also ist Vorsicht geboten, damit am Aschermittwoch keine Katerstimmung aufkommt.

Fristlose Kündigung wegen Teilnahme an Weiberfastnachtsfeier

Beispiel 3: Der Mitarbeiter, ein Mitglied des Betriebsrates, nahm, statt zu arbeiten, von 12.00 bis 15.00 Uhr an einer privaten Weiberfastnachtsparty im Betrieb teil, ohne nach Ablauf seiner 45-minütigen Pause auszustempeln. Das Unternehmen wollte aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen und beantragte die gerichtliche Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung.

Das Landesarbeitsgericht Köln (Beschluss vom 16. Januar 2007, Az.: 13 TaBV 57/06) verweigerte jedoch die Zustimmung.

Die Kölner Richter sahen die außerordentliche Kündigung als unverhältnismäßig an und zogen zur Begründung karnevalistische Gewohnheiten heran. Zunächst einmal stellte es heraus, dass der Vorfall nicht an irgendeinem Tag stattfand, sondern an Weiberfastnacht statt, einem Karnevalstag, dem in der Brauchtumspflege des Rheinlands eine besondere Bedeutung zukomme. Und das wohl ganz besonders in Köln, ist diese Stadt nach Auffassung der Richter und zum Unbill aller Düsseldorfer, Bonner u.a. doch die Hochburg des rheinischen Karnevals. An Weiberfastnacht werde üblicherweise spätestens ab 11.11 Uhr nur noch das Nötigste gearbeitet und dann gefeiert, häufig kostümiert. Wird dann nicht ausgestempelt, weil es sich um eine private Feier handele, liege zwar ein Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten vor. Dieser sei aber unter Würdigung der besonderen karnevalistischen Umstände zumindest an Weiberfastnacht nicht so gravierend. Kein Wunder also, dass die Richter die außerordentliche Kündigung für unwirksam erachteten und nicht zustimmten.

Das ist dann doch noch einmal gut gegangen. Darauf ein dreifaches "Kölle Alaaf"!

Landesarbeitsgericht Köln: Beschluss vom 17. Februar 2006 · Az. 6 Ta 76/06

Fristlose Kündigung wegen Karnevalsausflügen

Dass die Finanzierung von Reisen und Unterkünften durch Dritte erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen können, ist nicht erst seit dem Strafverfahren gegen den ehemaligen Bundespräsidenten Wulff bekannt, wie ein Fall aus Schleswig-Holstein zeigt.

Beispiel 4: Reisen bildet, so dachte sich wohl ein 52-jähriger Bauleiter im Tiefbauamt und kam gerne mehrere Jahre hintereinander Einladungen eines Unternehmens zu Karnevalsbesuchen in Köln nach. Der Arbeitnehmer nahm dafür jeweils Urlaub, das Unternehmen übernahm seine Hotelkosten. Das Unternehmen war bestrebt, seine Produkte an die öffentliche Hand zu verkaufen.

Dumm, dass der Arbeitgeber davon Kenntnis erlangte und das Arbeitsverhältnis nach über 26 Jahren Betriebszugehörigkeit fristlos wegen eines "nicht auszuräumenden Verdachts der Vorteilsnahme" und wegen des "Verstoßes gegen die Dienstanweisung für Beschäftigte der Landeshauptstadt Kiel über die Annahme von Belohnungen und Geschenken" kündigte.

Die gegen diese Kündigung gerichtete Klage des Arbeitnehmers wies das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 17. Dezember 2008, Az.: 6 Sa 272/08) kurz und bündig zurück.

Nach Ansicht des Gerichts kann von einem Bauleiter erwarten werden, dass bereits der böse Anschein vermieden werde, ein Bestechungsversuch könnte erfolgreich sein. Die Annahme von Belohnungen und Geschenken ohne Zustimmung des Arbeitgebers verletzte eine wesentliche Dienstpflicht, soweit es sich nicht nur um geringwertige Aufmerksamkeiten handele. Der mehrfache Verstoß gegen diese Dienstpflicht sei an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen.

Schwere des Pflichtverstoßes an Karneval entscheidend

Dabei könnten finanzielle Zuwendungen in einer Größenordnung von 180 bis 200 Euro pro Fall auch bei großzügigster Auslegung nicht mehr als bloße Aufmerksamkeiten eher symbolischer Natur gewertet werden. Eine Abmahnung war nach Auffassung der Kieler Richter auch entbehrlich. Entscheidend sei die Schwere des Pflichtverstoßes. Dem Bauleiter sei die Rechtswidrigkeit seines Handelns bekannt und die Wiederherstellung des Vertrauens sei nicht zu erwarten gewesen. (OE)

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