Kein Zeitlimit

23.11.2006

Während das Bürgerliche Gesetzbuch dem Vermieter von Wohnraum die Pflicht auferlegt, die Mietnebenkosten binnen zwölf Monaten nach der Abrechnungsperiode abzurechnen, und der Vermieter mit Nachforderungen ausgeschlossen ist, wenn er diese Frist nicht einhält, ist diese Bestimmung auf gewerbliche Mietverhältnisse nicht anwendbar.

Ist der Gewerberaummieter mit einzelnen Mietnebenkostenpositionen nicht einverstanden, ist es weiter unzulässig, wenn er solche Kostenpositionen nur pauschal bestreitet. Er muss sich vielmehr der Mühe unterziehen, die Kostenbelege beim Vermieter einzusehen, um dann konkret vorzutragen, wo seiner Ansicht nach der Vermieter Fehler gemacht hat (OLG Düsseldorf, Az.: 10 U 169/05). jlp/MF

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