Keine einseitige Vertragsänderung

04.05.2006

Vertragsbedingungen können nicht einseitig per E-Mail geändert werden - das zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az: 2/03 O 352/05).

Ein großer Telekommunikationsanbieter hatte gegenüber seinen Bestandskunden, deren DSL-Internetverträge bis zu diesem Zeitpunkt nicht laufzeitgebunden waren, angekündigt, die Verträge auf eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten umzustellen, sofern die Kunden dieser Änderung nicht innerhalb von sechs Wochen widersprächen. In den Bedingungen, zu denen die Kunden ursprünglich unterschrieben hatten, war eine Kündigungsfrist von nur 20 Tagen vereinbart.

Kritiker hielten das Vorgehen des angeklagten Telecom-Unternehmens für bedenklich: Das Schweigen eines Kunden zu der Änderungsmitteilung per E-Mail könne nicht als Zustimmung zu einer längeren Kündigungsfrist gewertet werden.

Diese Auffassung bestätigten auch die von einem betroffenen Kunden angerufenen Frankfur- ter Richter. Schweigen bedeute im Rechtsverkehr üblicherweise die Ablehnung und gerade nicht die Annahme eines Vertragsangebots.

Der Inhalt der E-Mail erwecke bei den Kunden einen falschen und irreführenden Eindruck über die Rechtsfolgen ihres Schweigens. Die Vorgehensweise des Telecom-Unternehmens sei unzulässig, die Vertragsänderung durch E-Mail folglich unwirksam. Für die betroffenen DSL-Kunden gilt nun weiter der ursprüngliche Vertrag, den sie wie bisher binnen 20 Tagen kündigen können. Marzena Fiok

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