Wichtig für Online-Händler

Keine Verkürzung der Gewährleistung für B-Ware



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Eine grundsätzliche Begrenzung auf ein Jahr bei Verkaufsangeboten an Endverbraucher ist unzulässig. Das OLG Hamm sieht hierin einen Gesetzesverstoß.
Das Thema Gewährleistung beschäftigt häufig die Gerichte.
Das Thema Gewährleistung beschäftigt häufig die Gerichte.
Foto: Martin Fally - Fotolia.com

Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine grundsätzliche Begrenzung auf ein Jahr bei Verkaufsangeboten an Endverbraucher unzulässig ist (Urteil vom 16. Januar 2014, Az.: 4 U 102/13).

Das Gericht hatte die Vorgehensweise eines Online-Händlers aus der Sicht des Wettbewerbsrechts zu klären. Dieser hatte in seinem Onlineverkaufsangebot auch sog. B-Ware angeboten. Darunter wurden z.B. nicht mehr originalverpackte Waren verstanden oder aber Waren, die Retouren aus dem Versandhandel waren und dabei jedoch nach Angabe des Online-Händlers keine Gebrauchsspuren aufwiesen.

Für solche Waren wollte der Onlinehändler pauschal von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machen, für Gebrauchtwaren einen Gewährleistungszeitraum von einem Jahr zu vereinbaren.

Die Richter des OLG Hamm sehen in einer solchen Regelung einen Gesetzesverstoß, der zugleich wettbewerbswidrig ist. Dabei seien insbesondere nicht davon auszugehen, dass die beschriebene B-Ware grundsätzlich bereits Gebrauchtware ist, da Gebrauchtwaren bereits verwendet sein müssen und daher möglicherweise eher Ansprüche auf Gewährleistung entstehen. Waren, die ausgepackt wurden oder bei denen nur die Verpackung beschädigt wurden, seien solchen Gebrauchtwaren nicht. Daher sei auch eine pauschale Verkürzung der Gewährleistungsfrist unzulässig.

Stellungnahme von RA Rolf Albrecht:

"Aus Sicht des Handels ist das Interesse an sehr kurzen Gewährleistungsfristen sicherlich verständlich. Aus Sicht der Verbraucher ist die Entscheidung des Gerichts jedoch wesentlich, um vor dem Kauf von B-Ware bereits zu wissen, dass die Rechte auf Gewährleitung nicht durch eine pauschale Vereinbarung verkürzt werden können. Für Onlinehändler gilt nach diesem Urteil, dass bei dem Angebot von B-Ware eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr über eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vorgenommen werden sollte."

Weitere Informationen:

Rolf Albrecht, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Gebrauchs-, Geschmacksmuster- und Patentrecht) sowie Lehrbeauftragter für E-Business, E-Mail: albrecht@volke2-0.de, Internet: www.volke2-0.de

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