Kleidung muss versteuert werden

20.07.2006

Wer in seinem Job repräsentieren muss, hat gut gekleidet im Büro zu erscheinen. Dummerweise lassen sich Kostüme oder Anzüge nur selten von der Steuer absetzen. Dafür langt der Fiskus zu, wenn der Arbeitnehmer die Kleidung von der eigenen Firma gestellt oder verbilligt bekommt: Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs handelt es sich dann nämlich um zusätzlichen Lohn, der versteuert werden muss.

Geklagt hatte eine Bekleidungsfirma, die den Mitgliedern der Geschäftsleitung sowie deren Ehefrauen jährlich ein bestimmtes Kontingent an Bekleidung aus der eigenen Kollektion zur Verfügung stellte. Die Angestellten waren angewiesen, immer die neuesten Modelle zu tragen. Der "Service" wurde als geldwerter Vorteil angegeben und versteuert. Nach Ansicht des Steuerprüfers handelt es sich bei den Kleidern aber um einen zusätzlichen Lohn. Das sah das Bundesfinanzgericht genauso: Der private Nutzen sei größer zu bewerten als der Repräsentationszweck, und daher handle es sich bei der kostenlosen oder verbilligten Überlassung von qualitativ und preislich hochwertigen Bekleidungsstücken durch den Arbeitgeber um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Marzena Fiok

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