Handy am Steuer, zu schnell unterwegs

"Kleine" Verstöße - trotzdem Fahrverbot

Romanus Schlemm, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Vize-Präsident des VdVKA - Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V., c/o Kanzlei Gärth-Martin
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass auch mehrere einfache Verkehrsverstöße ein Fahrverbot rechtfertigen können.

Ein Verkehrsteilnehmer, der innerhalb eines Zeitraums von weniger als 3 Jahren fünf "einfachere" Verkehrsverstöße mit einem (zumindest abstrakten) Gefährdungspotenzial für Dritte begeht, kann mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt werden.

Auch mehrere kleine Verkehrsverstöße, wie das zu schnelle Autofahren innerorts, können zu einem Fahrverbot führen.
Auch mehrere kleine Verkehrsverstöße, wie das zu schnelle Autofahren innerorts, können zu einem Fahrverbot führen.
Foto: fujji - Shutterstock.com

Darauf verweist der Bad Nauheimer Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.11.2015 zu seinem rechtskräftigen Beschluss vom 17.09.2015 (1 RBs 138/15).

Der heute 29 Jahre alte Betroffene aus Bergkamen nutzte bei einer Fahrt in Hamm mit seinem Pkw VW Sharan im September 2014 verbotswidrig sein Handy. Für diesen Verstoß belegte ihn das Amtsgericht Hamm mit einer Geldbuße von 100 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. Bereits im Januar 2012 und im März 2014 hatte der Betroffene so genannte "Handyverstöße" begangen, die mit Bußgeldern geahndet worden waren. In der Zeit zwischen diesen beiden Taten überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts in 2 Fällen um jeweils 22 km/h. Die beiden Geschwindigkeitsverstöße wurden ebenfalls mit Bußgeldern geahndet.

Beharrliche Pflichtverletzung

Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die erstinstanzliche Verurteilung durch das Amtsgericht Hamm als unbegründet verworfen. Gegen den Betroffenen sei - so der Senat - zu Recht neben der Geldbuße auch ein Fahrverbot verhängt worden. Der Betroffene habe seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer beharrlich verletzt.

Beharrliche Pflichtverletzungen lägen vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lasse, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehle. Insoweit komme es auf die Zahl der Vorverstöße, ihren zeitlichen Abstand und auch ihren Schweregrad an. Dabei könne neben gravierenden Rechtsverstößen auch aus einer Vielzahl kleinerer Rechtsverstöße auf eine mangelnde Rechtstreue zu schließen sein, wenn ein innerer Zusammenhang im Sinne einer Unrechtskontinuität zwischen den Zuwiderhandlungen bestehe.

Der Betroffene habe insgesamt 5 Verkehrsverstöße innerhalb eines Zeitraums von deutlich weniger als 3 Jahren begangen. Die Verkehrsverstöße wiesen jeweils Verhaltensweisen mit einem gewissen Gefährdungspotenzial für Dritte auf, nach dem Straßenverkehrsgesetz handele es sich um verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten. Das lasse auf die erforderliche Unrechtskontinuität zwischen den Verkehrsverstößen schließen und rechtfertige die Bewertung, dass es dem Betroffenen an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehle. Deswegen sei er zu Recht auch mit einem Fahrverbot belegt worden.

Schlemm empfiehlt, die Entscheidung zu beachten und in derartigen Fällen rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. (www.vdvka.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Romanus Schlemm, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Vize-Präsident des VdVKA - Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V., c/o Kanzlei Ruppert, Schlemm & Steidl, Frankfurter Str. 28, 61231 Bad Nauheim, Tel.: 06032/9345-21, E-Mail: Schlemm@anwaltshaus-bad-nauheim.de, Internet: www.anwaltshaus-bad-nauheim.de

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