Neues Unterhaltsrecht

Kochtopf statt Karriere?



Rechtsanwalt Martin Weispfenning ist seit 1997 als Rechtsanwalt zugelassen. 2008 hat er sich zum Fachanwalt für Familienrecht qualifiziert. Als Vizepräsident ist er für die Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht mit Sitz in Stuttgart, kurz DANSEF tätig.
Der BGH hat zwei Urteile zu den unterhaltsrechtlichen Folgen im Falle einer Ehescheidung bestätigt.

Ein Anspruch auf Unterhalt kann auch noch nach der Scheidung wegen sog. ehebedingter Nachteile bestehen, z.B. wenn ein Ehegatte seinen Arbeitsplatz während der Ehe aufgegeben hat. Grundsätzlich ist hierfür nicht von Bedeutung, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte damit einverstanden war oder nicht. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich unbefristet, solange die ehebedingten Nachteile nicht ausgeglichen sind.

Darauf verweist eine Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig vom 27.04.2011 zum Urteil, Az.: OLG Braunschweig: 2 UF 112/08 - Bundesgerichtshof (BGH): XII ZR 108/09.

Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2008 eine umfassende Neufassung des Unterhaltsrechts vorgenommen. Neu geregelt wurde u. a. der nacheheliche Unterhaltsanspruch.

Nach der Scheidung hat ein geschiedener Ehegatte grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Gleichwohl kann ein Anspruch auf Unterhalt aber wegen der Betreuung von Kindern, wegen Alters, wegen Krankheit oder Gebrechen oder wegen Erwerbslosigkeit bestehen. Daneben streiten die geschiedenen Eheleute häufig darum, ob ein Anspruch auf Ausgleich von sog. ehebedingten Nachteilen besteht. Dazu kann es kommen, wenn ein Ehepartner - oftmals trifft dies Frauen - seine Karriere zurückgestellt hat, um sich um Familie und Kinder zu kümmern.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Anspruch auf sog. Aufstockungsunterhalt wegen ehebedingter Nachteile und dabei auch darum, ob ein solcher Unterhalt befristet oder aber unbefristet zu zahlen ist, so Weispfenning.

Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller im Rahmen des Scheidungsverbundes auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch. Die Parteien heirateten im Jahr 1987, nachdem sie rund 4 Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt hatten. Sie trennten sich im Jahr 2006. Aus der Ehe ist ein im Jahr 1988 geborenes Kind hervorgegangen, das bei der Antragsgegnerin lebte und noch in der Ausbildung ist.

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