Urteile im Arbeitsrecht

Kommentierte Rechtsprechung, Teil 3

10.10.2012
Welche Bedeutung arbeitsrechtliche Urteile für die Praxis haben, erläutert Christoph J. Burgmer. Im Detail: befristete Arbeitsverträge mit älteren Mitarbeitern, Löschung persönlicher Daten von der Firmen-Website sowie Entschädigung für schwerbehinderte Bewerber.
Wer Profil und Foto eines Mitarbeiters auf seiner Homepage veröffentlicht, läuft Gefahr, dessenPersönlichkeitsrecht zu verletzen.
Wer Profil und Foto eines Mitarbeiters auf seiner Homepage veröffentlicht, läuft Gefahr, dessenPersönlichkeitsrecht zu verletzen.

In den drei kommentierten Urteilen geht es um die Themen befristete Arbeitsverträge mit älteren Mitarbeitern, Löschung persönlicher Daten von der Firmen-Website sowie Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers..

Urteil 1: Befristete Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern
Gericht: BAG, Urteil vom 19.10.2011, 7 AZR 253/07

Leitsatz:

Ein enger sachlicher Zusammenhang zu einem früheren unbefristeten Arbeitsvertrag im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG (alte Fassung) besteht auch dann, wenn zwischen dem letzten befristeten und dem früheren unbefristeten Vertrag ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt, sofern während dieser Zeit das ursprüngliche Arbeitsverhältnis mit derselben Tätigkeit und demselben Arbeitgeber durch eine ununterbrochene Folge befristeter Verträge fortgeführt wurde.

Bedeutung für die Praxis:

Der ursprüngliche Arbeitsvertrag der Klägerin mit ihrer Arbeitgeberin war bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres im Jahre 2000 befristet. Die folgenden Verträge waren jeweils auf ein Jahr befristet. Die Klägerin geht gegen die letzte Befristung aus dem Jahre 2005 vor.

Das BAG hielt die letzte Befristung für unwirksam. Eine Befristung mit Sachgrund kam in diesem Fall nicht in Betracht. Auch eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 3 TzBfG schloss das BAG aufgrund von § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG alte Fassung aus. Hiernach ist die Altersbefristung nach Satz 1 unzulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Diesen sachlichen Zusammenhang sah das BAG aufgrund der dazwischenliegenden befristeten Verträge gegeben. Außerdem sei der ursprüngliche, auf Erreichung des 55. Lebensjahres befristete Arbeitsvertrag, im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG alte Fassung "unbefristet". Solche Verträge würden nämlich laut dem BAG häufig als "auf unbestimmte Zeit geschlossen" bezeichnet.

Diese Entscheidung ist nur noch für Altfälle bis zum 01.05.2007 von Bedeutung. § 14 Abs. 3 TzBfG in der heutigen Fassung lässt eine Altersbefristung ab Vollendung des 52. Lebensjahres nur noch zu, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zuvor mindestens vier Monate beschäftigungslos war. Die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit Europarecht wird aber in der Literatur angezweifelt.

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