Software, Fachliteratur, Fahrtkosten

Kosten für Steuerberater absetzbar

05.01.2011
Steuerberatungskosten bleiben entgegen missverständlichen Berichten grundsätzlich steuerlich absetzbar

Entgegen missverständlichen Berichten in den Medien bleiben Steuerberatungskosten trotz des neuen Urteils des Bundesfinanzhofs grundsätzlich steuerlich absetzbar. Darauf weist die Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner aus Essen hin. Als Steuerberatungskosten werden in Deutschland Kosten bezeichnet, die dem Steuerpflichtigen bei der Erfüllung seiner aus den Steuergesetzen abgeleiteten Verpflichtungen entstehen. Wesentlicher Bestandteil sind die Kosten, die bei der Inanspruchnahme eines Steuerberaters entstehen, auch Fachliteratur, Software zur Erstellung der eigenen Steuererklärung oder Beiträge zu einem der vielen Lohnsteuerhilfevereine zählen dazu. Unter den Begriff fallen auch Fahrtkosten zum Steuerberater oder zur Beschaffung von Fachliteratur und Software. Selbst Unfallkosten auf einer solchen Fahrt sind im weitesten Sinne Steuerberatungskosten.

"Wichtig in diesem Zusammenhang ist aber, dass die Kosten für Steuerberatung bei der Ermittlung der Einkünfte (z. B. für Vermietung und Verpachtung) weiterhin abzugsfähig sind. Denn es ist mithin wichtig zu unterscheiden, in welchem Zusammenhang die Aufwendungen für die Steuerberatung stehen. Können die Kosten für den Steuerberater einer Einkunftsart als Werbungskosten oder Betriebsausgaben direkt zugeordnet werden oder fallen sie in den Bereich der privaten Lebensführung? Zu den Steuerberatungskosten zählen, wie oben bereits erläutert, neben der Steuerberaterrechnung auch Fachliteratur, Software zur Einkommensteuer usw. Diese Aufwendungen dürfen dann anteilig auf die Einkunftsart aufgeteilt werden, wenn dies einfach und objektiv möglich ist", erklärt Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen

Bis 2005 waren Steuerberatungskosten, wenn sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten waren, als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig. Eine neue Regelung ab 2006 bestimmt, dass Steuerberatungskosten nur noch abzugsfähig sind, wenn es sich um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt. Alle anderen Steuerberatungskosten sind dem privaten Bereich zuzuordnen und nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 4.2.2010 entschieden, dass dieses Abzugsverbot nicht gegen das Grundgesetz verstößt und eine entsprechende Klage abgewiesen.

Weitere Informationen und Kontakt:

Roland Franz & Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte, Bettina M. Rau-Franz, Essen, Tel.: 0201-81095-0, E-Mail: E-Mail: kontakt@franz-partner.de, Internet: www.franz-partner.de

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