Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht ist laut den Arag-Experten zum Beispiel dann der Fall, wenn Kosten bis zu 2,99 Euro pro Minute anfallen; denn so hohe Kosten können Verbraucher von einer telefonischen Kontaktaufnahme abhalten.
Darum klagte ein Mitbewerber mit Erfolg. Der bei Gericht unterlegene Online-Versandhändler ging jedoch in Berufung. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung zurück.
Dem Mitbewerber habe der Unterlassungsanspruch zugestanden. Es könne keine effiziente Kommunikationsmöglichkeit für den Verbraucher vorliegen, wenn eine mit derart hohen Kosten verbundene Mehrwertdienstnummer angegeben wird. Dadurch werde eine erhebliche Hürde für viele Verbraucher errichtet, was zu einer Vermeidung einer Kontaktaufnahme führen kann (6 U 219/13).
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