Kostspielige Fehler

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.
Die Einräumung eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes ist für Händler Pflicht. Um keine kostspieligen Fehler zu riskieren, sollte man sich dabei lieber an amtliche Vorgaben halten. Rechtsanwalt Johannes Richard zeigt, wie eine Widerrufsbelehrung aussehen muss.

Die Einräumung eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes ist für gewerbliche Internetverkäufer ein tatsächliches Ärgernis und oftmals mit nicht unerheblichen faktischen Kosten verbunden. Nicht nur, dass der Verkäufer nicht sicher sein kann, ob der Kunde die Ware auch behalten will, je nach Bestellwert und Art der Belehrung muss er auch die Rücksendekosten tragen, wenn der Verbraucher die Ware zurückgibt. Auf Dauer ist auf Grund aktueller, noch nicht rechtskräftiger Rechtsprechung zu erwarten, dass der Shop-Betreiber sogar die Hinsendekosten mit erstatten muss. Wird die Ware benutzt oder beschädigt zurückgesandt, muss er sie dennoch entgegennehmen und kann sich nur darauf berufen, Wertersatz geltend zu machen.

Einschränkungen nicht erlaubt

Üblich, aber in der Regel wett- bewerbswidrig sind daher Einschränkungen, die der Shopbetreiber im Rahmen seiner Widerrufsbelehrung vornimmt. In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Coburg (Az.: 1 HK O 95/05) wurde es beispielsweise als wett- bewerbswidrig angesehen, die Akzeptanz eines ausgeübten Widerrufsrechtes von einer Rückgabe der Ware mit Originalverpackung abhängig zu machen. Auch die Verpflichtung, die Originaltransportverpackung zur Rücksendung zu verwenden, ist unwirksam. Hoch problematisch sind auch Klauseln, in denen Kunden ein besonderer Versandweg vorgeschrieben wird oder ihnen pauschal mitgeteilt wird, dass unfreie Sendungen nicht angenommen werden.

Die Verpflichtung des Shop-Betreibers an den Kunden, Retour- oder RMA-Aufkleber zur verwenden, hängt hinsichtlich ihrer Zulässigkeit stark von der verwendeten Formulierung ab. Gesetzlich gesehen darf - vereinfacht ausgedrückt - dem Verbraucher hinsichtlich der Rücksendung nichts vorgeschrieben werden. So ist es beispielsweise als unwirksam angesehen worden, die Verwendung von Retour-Aufklebern zwingend vorzuschreiben. Dies erschwert, so das Gericht, dem Verbraucher die Rücksendung. Unzulässig ist ebenfalls der vorherige telefonische Abruf von Retournummern, damit eine Ware zurückgenommen werden kann.

Amtliches Muster benutzen

Am rechtssichersten handelt der Verkäufer, indem er die amtlichen Muster zur Widerrufs- oder Rückgabebelehrung des Gesetzgebers verwendet. Diese sind in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) niedergelegt. Der Gesetzgeber ist hier ausnahmsweise einmal dem Shop-Betreiber ent- gegengekommen. In § 14 Abs. 1 BGB-InfoV ist nämlich geregelt, dass auf jeden Fall rechtskonform belehrt wird, wenn die entsprechenden Muster verwendet werden. Voraussetzung ist, dass von dem Muster nicht abgewichen wird. Auch wenn die offizielle Widerrufs- oder Rückgabebelehrung zum Teil falsch oder zumindest missverständlich ist, sollte man mit keinem Buchstaben von ihr abweichen. Zu beachten sind in diesem Fall im Übrigen Ergänzungen der Widerrufsbelehrung für Sonderfälle, wie etwa finanzierte Geschäfte. Auch hier können entsprechende Mustertexte aus dem Verordnungstext übernommen werden.

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