Welche Pflichten Arbeitnehmer haben

Krank im Urlaub - was ist zu tun?

08.02.2012

Urlaub verlängert sich nicht automatisch

Die Tage der - durch ärztliches Attest nachgewiesenen - Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs werden nicht auf den Jahresurlaubsanspruch angerechnet, sagen die Arag-Experten. Das bestimmt § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Der Arbeitnehmer hat vielmehr Anspruch auf die übliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Wichtig: Der Urlaub verlängert sich nicht automatisch um die Tage, an denen der Arbeitnehmer erkrankt war, sondern endet so wie ursprünglich beantragt. Die wegen der Erkrankung nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage können nur über einen neuen Urlaubsantrag genutzt werden. Kann der Urlaub wegen längerer Krankheit weder im laufenden Kalenderjahr noch bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden, steht dem Arbeitnehmer nach neuester Rechtsprechung sein Urlaubsanspruch bzw. bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ein Urlaubsabgeltungsanspruch (in Geld) nur noch für den Übertragungszeitraum von 15 Monaten zu (EUGH, Az.: C-214/10).

Urlaub trotz Krankheit

Andererseits können erkrankte Arbeitnehmer durchaus alles tun, was ihrer Genesung förderlich ist oder dieser zumindest nicht schadet, sagen die Arag-Experten. Deshalb dürfen sie auch spazieren gehen, je nach Art der Erkrankung auch das Schwimmbad besuchen oder sogar verreisen. Das sollte dann aber dringend mit dem Arbeitgeber und gegebenenfalls auch mit der Krankenkasse abgesprochen werden. In einem konkreten Fall hatte eine Beamtin, die wegen eines Bänderrisses dienstunfähig war, in Absprache mit ihrem Dienstherrn ihre Familien den Urlaub begleitet. Streit gab es hinterher über die Frage, ob die Tage, die sie mit der Familie im Urlaub verbracht hatte auf ihren Urlaubsanspruch anzurechnen sind. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschied im Sinne der Beamtin - ihr Urlaubsanspruch wird durch die Krankheitstage auch am Urlaubsort nicht verbraucht. Wäre die Frau erst am Urlaubsort erkrankt, hätten die Krankheitstage auch nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden können, erläutern Arag-Experten das Urteil (VG Gelsenkirchen, Az.: 12 K 5952/10). (oe)

Quelle: www.arag.de

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