Ausschlussfrist bleibt gewahrt

Kündigung und Urlaub



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Mit einer Kündigungsschutzklage lässt sich die Frist für die Geltendmachung von Urlaubsabgeltungsansprüchen wahren.
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung unterliegt einer Ausschlussfrist.
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung unterliegt einer Ausschlussfrist.
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Ein Arbeitnehmer macht mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage einen etwaigen Urlaubsabgeltungsanspruch geltend und wahrt damit eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist sowohl für die erste Stufe (schriftliche Geltendmachung) als auch für die zweite Stufe (gerichtliche Geltendmachung). Das, so der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter "Bremen" des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 13. August 2013, Az.: 9 Sa 138/13) entschieden.

Urlaubsabgeltung für 30 Tage

Der Fall: Im Streit zwischen den Parteien stand die Zahlung von Urlaubsabgeltung für 30 Tage. Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis am 30. Juli 2012 zum 31. August 2012 gekündigt. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage vom 17. August 2012 wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen. Das Urteil ist insoweit rechtskräftig. Die Klägerin hatte im Jahr 2012 keinen Erholungsurlaub. Sie hat den Anspruch auf Zahlung von Urlaubsabgeltung erstmals mit Klageerweiterung vom 12. Dezember 2012 schriftlich geltend gemacht.

Der Arbeitsvertrag sah eine zweistufige Ausschlussfrist vor. Danach muss zunächst ein Anspruch binnen einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt der Ausschlussfrist. Fraglich in dem Verfahren war nun, ob die Klägerin mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage die Ausschlussfrist wahren konnte oder nicht. Denn andernfalls wäre der Anspruch zum Zeitpunkt der Klageerweiterung am 12. Dezember 2012 bereits verfallen gewesen.

Das LAG Niedersachsen gab der Klägerin recht, so Franzen.

Dreimonatige Ausschlussfrist

Danach hat die Klägerin den Anspruch innerhalb der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist durch Erhebung der Kündigungsschutzklage und nachfolgender Zustellung innerhalb der dreimonatigen Ausschlussfrist schriftlich geltend gemacht. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 19. September 2012, Az.: 5 AZR 627/11) verweisen die Hannoveraner Richter darauf, dass die Erhebung einer Bestandsschutzklage die Ausschlussfrist wahrt für Ansprüche, die vom Erfolg dieser Klage abhängen, wie etwa Vergütungsansprüche.

Was für diese Ansprüche gelte, gelte nach Ansicht des LAG Niedersachsen auch für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Ein Arbeitgeber, der an einem Rechtsstreit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses beteiligt ist, müsse damit rechnen, dass er im Falle des Obsiegens des Arbeitnehmers Annahmeverzugsansprüche oder im Falle des Unterliegens des Arbeitnehmers Urlaubsabgeltungsansprüche und andere Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden, zahlen müsse. Das LAG hat die Revision zugelassen. (oe)

Franzen empfiehlt, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt: Klaus-Dieter Franzen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Landesregionalleiter "Bremen", FRANZEN legal, Schwachhauser Heerstr. 122, 28209 Bremen, Tel.: 0421 2007331, E-Mail: franzen@franzen-legal.de, Internet: www.franzen-legal.de

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