Website und Unterlassensverpflichtung

Kundenbewertungen als unzulässige Werbung?

Rechtsanwalt Manfred Wagner ist Partner bei der WAGNER Rechtsanwälte webvocat® Partnerschaft in Saarbrücken,
Rechtsanwalt Thorsten Dohmen LL.M. ist Mitglied des Deutschen Anwaltsvereins (DAV), der International Trademark Association (INTA) und des Arbeitskreises Wirtschaft e.V. (AKW). Seine Fachgebiete sind Intellectual Property (Marken-, Geschmacksmuster-, Patent- und Urheberrecht), Wettbewerbsrecht, Lizenz- und Vertriebsrecht, und das Internationale Vertragsrecht. Er arbeitet als Fachanwalt bei der WAGNER Rechtsanwälte webvocat® Partnerschaft in Saarbrücken.
Kundenbewertungen auf der Internetseite eines Händlers können nach Auffassung des OLG Köln als Werbung anzusehen sein, die unter eine Unterlassungsverpflichtung fallen kann.

Der Werbende, der im Verfahren Beklagte, hatte sich durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung verpflichtet, eine bestimmte wettbewerbswidrige Werbeaussage zu unterlassen. Dennoch veröffentlichte der Beklagte Kundemeinungen zu dem beworbenen Produkt, welche inhaltlich gerade auf die verbotene Werbeaussage zurückgingen.

Nach Auffassung des OLG Köln (Urteil vom 24.05.2017 - 6 U 161/16) fallen auch diese Kundenbewertungen unter die Unterlassungserklärung. Es handele sich bei diesen veröffentlichten Kundenmeinungen um Werbung des Beklagten, da sie den Verkauf des Produkts fördern sollen und der Beklagte die Möglichkeit der Produktbewertung im eigenen Interesse anbiete, da er sich erhoffe, dass die positiven Bewertungen überwiegen mögen.

Kundenbewertungen auf der Internetseite eines Händlers können nach Auffassung des OLG Köln als Werbung anzusehen sein, die unter eine Unterlassungsverpflichtung fallen kann.
Kundenbewertungen auf der Internetseite eines Händlers können nach Auffassung des OLG Köln als Werbung anzusehen sein, die unter eine Unterlassungsverpflichtung fallen kann.
Foto: ScandinavianStock - shutterstock.com

Der Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, auch diese Bewertungen zu löschen.

Fazit

Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung birgt mannigfaltige Gefahren. Nach diesem Urteil des OLG Köln ist nicht zuletzt daran zu denken, Kundenbewertungen auf der eigenen Website zu löschen, wenn diese gerade auf der verbotenen Werbeaussage basieren. (oe)

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