Nachbarschaftsstreit im Herbst

Laub vor der Haus- und Ladentür



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Peter Marwan lotet kontinuierlich aus, welche Chancen neue Technologien in den Bereichen IT-Security, Cloud, Netzwerk und Rechenzentren dem ITK-Channel bieten. Themen rund um Einhaltung von Richtlinien und Gesetzen bei der Nutzung der neuen Angebote durch Reseller oder Kunden greift er ebenfalls gerne auf. Da durch die Entwicklung der vergangenen Jahre lukrative Nischen für europäische Anbieter entstanden sind, die im IT-Channel noch wenig bekannt sind, gilt ihnen ein besonderes Augenmerk.
Ob vor dem Privathaus oder vor dem Eingang zum Geschäft: Im Herbst fällt Laub, und das erregt so manche Gemüter bei Nachbarn oder auch Kunden, die über glitschige Blätter zum Ladeneingang rutschen müssen. So ist die Rechtslage.

Die meisten Menschen erfreuen sich im Herbst an den golden gefärbten Blättern - solange diese noch an den Bäumen hängen. Die Begeisterung lässt aber schnell nach, wenn das Laub vom Boden zusammengekehrt und entsorgt werden muss. Richtig schlechte Laune kommt regelmäßig auf, wenn es sich nicht nur um das eigene Laub handelt, sondern um das des Nachbarn.

Muss man sich auch um diese Blätter kümmern oder kann man den benachbarten Grundstückseigentümer für die Entsorgung heranziehen? Hat man eventuell sogar einen Anspruch auf Fällung des unliebsamen Baumbestands? Wie sieht es aus, wenn ein Fußgänger durch das nicht geräumte nasse Laub stürzt und sich verletzt? Wann besteht Anspruch auf eine sogenannte Laubrente? Und zu welchen Zeiten darf das Laub mit einem Laubbläser entfernt werden?

Streit zwischen Hausbesitzern gibt es häufig in den Herbstmonaten um die Entsorgung des Laubes.
Streit zwischen Hausbesitzern gibt es häufig in den Herbstmonaten um die Entsorgung des Laubes.
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Kein einheitliches Gesetz

Bevor jetzt vorschnell ein lautstarker Streit vom Zaun gebrochen wird, empfiehlt sich ein Blick auf die Rechtslage. Das so genannte Nachbarschaftsrecht ist nicht abschließend und kompakt in einem Gesetzestext mit bundesweiter Geltung geregelt. Es handelt sich vielmehr um eine durch eine Vielzahl von Urteilen, landes- und bundesrechtlichen Regelungen geprägte Rechtsmaterie.

Grenzabstände einhalten

Das Problem des jährlich wiederkehrenden Laubfalls versuchte der (Landes-) Gesetzgeber im ersten Schritt u.a. dadurch zu lösen, dass er in den Nachbarschaftsgesetzen die Grenzabstände regelte. So muss in der Regel ein deutlicher Abstand zwischen Baum und Grundstücksgrenze bestehen, es sei denn, es handelt sich um einen "Grenzbaum". Insbesondere bei Herbststürmen werden die Grenzen vom herunterfallenden Laub aber nicht respektiert und landen zum Teil auf dem eigenen, zum Teil auf dem benachbarten Grundstück.

In diesen Fällen gibt es keine Lösung, die sich unmittelbar aus dem Gesetz herauslesen lässt. Wenn aber die Grenzabstände eingehalten wurden, die Äste nicht beeinträchtigend über die Grundstücksgrenze gewachsen sind (Überhang) und auch kein extremer, die Grundstücksnutzung wesentlich beeinträchtigender Laubbefall vorliegt, wird man vor den Gerichten keinen Erfolg damit haben, wenn man das Entfernen bzw. Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern verlangt. Dies gilt insbesondere, wenn die strittigen Bäume von einer Baumschutzverordnung erfasst sind.

Beeinträchtigung durch Laub vom Grundstück des Nachbarn

Nur wenn der Befall die Benutzung eines Grundstücks "wesentlich" beeinträchtigt und nicht ortsüblich ist, müssen Äste abgesägt oder der Baum gefällt werden. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) können Grundstückseigentümer von ihren Nachbarn das Zurückschneiden von Bäumen, die wegen ihrer Höhe den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, allerdings nicht mehr verlangen, wenn die dafür in den Landesnachbarrechtsgesetzen vorgesehene Ausschlussfrist abgelaufen ist (BGH, Aktenzeichen V ZR 102/03).

In einem anderen Fall kam es zu einer Klage vor dem Amtsgericht München. Nach Angaben der Klägerin wurde ihr Grundstück jedes Jahr im Herbst durch eine benachbarte Linde im Umkreis von 30 Metern durch Samen, Blätter und Äste beeinträchtigt. Unter anderem würde dadurch ihre Regenrinne verstopft. Sie forderte deswegen eine jährliche Ausgleichszahlung von 500 Euro vom Besitzer des Nachbargrundstücks, auf dem sich die Linde befand.

Das Amtsgericht entschied jedoch, dass diese Beeinträchtigungen durch eine ortsübliche Benutzung des Grundstücks vom Nachbar geduldet werden müssen. Die Klägerin genieße "das Wohnen im Grünen als Lagevorteil, daher muss sie den damit verbundenen Nachteil der erhöhten Grundstücksverschmutzung durch pflanzliche Bestandteile in Kauf nehmen", urteilte das Gericht. Die Klage wurde daher abgewiesen (AG München, Aktenzeichen 114 C 31118/12).

So schön herbstliches Laub auch ist: Wenn es nass wird, kann es Stürze verursachen.
So schön herbstliches Laub auch ist: Wenn es nass wird, kann es Stürze verursachen.
Foto: LilKar - shutterstock.com

Im Regelfall ist das herüber gewehte Laub (auch Nadeln, Tannenzapfen, Samen, Blüten) also hinzunehmen. So hat das Landgericht Saarbrücken entschieden, dass es im Hinblick auf die positive Funktion der Bäume im Naturhaushalt und ihre "Wohlfahrtswirkung" zumutbar ist, dass der Grundstückseigentümer Beeinträchtigungen durch Laubfall vom Nachbargrundstück hinnimmt.

Als Konsequenz muss er also selbst das gefallene Laub beseitigen oder es auf seine Kosten beseitigen lassen (LG Saarbrücken, Aktenzeichen 11 S 363/86). Auch das Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 23 U 68/92) urteilte, dass ein Nachbar selbst bei erhöhtem Laubfall seine Bäume nicht zurückschneiden muss.

Kein Sonderfall: Laub von Gemeindebäumen

Hausbesitzer stehen in der Pflicht, den Gehweg vor ihrem Haus von Laub freizuhalten. Das gilt auch, wenn es sich dabei um Laub von Bäumen handelt, die der jeweiligen Gemeinde gehören (VG Lüneburg, Aktenzeichen. 5 A 34/07). Bei der Klage ging es um das Laub mehrerer Eichen, die an das Grundstück des Klägers grenzten. Nach Ansicht des Gerichts ist die Übertragung der Straßenreinigungspflicht an den Grundstückseigentümer zumutbar.

Schmerzensgeld nach Sturz durch nasses Laub

Eine andere Frage ist, in welchen Abständen Hausbesitzer den Gehweg vor ihrem Haus von Laub räumen müssen. Nach Ansicht des LG Coburg (Aktenzeichen.: 14 O 742/07) besteht keine Verpflichtung dazu, ihn "permanent" freizuhalten. Eine Pflicht zur Reinigung bestehe ausschließlich im Rahmen des "zumutbaren". Letztlich hängt dies aber vom Einzelfall ab.

Im Herbst kann es durch nasses Laub zu schweren Stürzen kommen. Ist ein Hausbesitzer dafür verantwortlich, wenn es vor seinem Grundstück zu einem Unfall kommt? Auch hier kommt es auf den Einzelfall an. Die Frage ist, wann zuletzt geräumt wurde. In einem Fall, den das LG Berlin verhandelte, war die letzte Räumung sechs Tage vor einem Unfall erfolgt, bei dem sich die Klägerin mehrere Brüche zuzog. Aufgrund der jahreszeitlichen Bedingungen wurde die Klage abgewiesen (Az.: 13 O 192/03).

Anders stellt sich die Situation allerdings dar, wenn in der betreffenden Gemeinde oder Stadt eine "besondere" Straßenreinigungssatzung greift. Danach kann der der Anlieger grundsätzlich verpflichtet werden, vor seinem Grundstück das dort anfallende Laub zu beseitigen und fachgerecht zu entsorgen. Die Stadt beziehungsweise dei Gemeinde überträgt damit ihre Verkehrssicherungspflicht auf den Anlieger.

Sollte sich daher ein Passant wegen eines nicht geräumten Bürgersteiges verletzten, so hat dieser in der Regel einen Schadensersatzanspruch gegen den Anlieger. Allerdings ist nach Ansicht des Landgerichts Coburg (mit Urteil vom 22. Februar 2008, Az.: 14 O 742/07) die Laubbeseitigungspflicht nicht so umfangreich wie die Winterpflichten. Daher wird gerade im Herbst oftmals auch eine Mitschuld des Passanten angenommen, da eine Rutschgefahr durch Laubfall nicht unüblich sei (vgl. dazu das Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 11. August 2008, Az.: 1 U 301/07).

Einsatz von lärmenden Laubbläsern

Privatleute oder auch Fachhändler, die zur Reinigung ihrer Grundstücke auf lärmende Laubbläser setzen, müssen damit rechnen, dass sich gestörte Nachbarn beschweren. So gelten laut der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (32. BImSchV) strenge Nutzungszeiten, die für Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einzuhalten sind.

Vorsicht beim Einsatz von Laubbläsern: Hier gelten teilweise sehr strenge Nutzungszeiten. Bei Missachtung drohen Bußgelder.
Vorsicht beim Einsatz von Laubbläsern: Hier gelten teilweise sehr strenge Nutzungszeiten. Bei Missachtung drohen Bußgelder.
Foto: Smileus - shutterstock.com

Die Geräte dürfen demnach an Werktagen von 20 bis sieben Uhr und an Sonn- sowie Feiertagen nicht betrieben werden. Maschinen ohne Umweltzeichen dürfen zudem auch nicht zwischen sieben und neun Uhr, zwischen 13 und 15 Uhr und zwischen 17 bis 20 Uhr betrieben werden. Informieren Sie sich also lieber vorher, bevor Sie Ihren Laubbläser anwerfen. Die Geldbußen bei einem Verstoß gegen diese Regelungen können sich auf bis zu 50.000 Euro belaufen.

Wann Anspruch auf eine Laubrente besteht

Als Laubrente wird der Ausgleichsanspruch für den erhöhten Pflegeaufwand durch Laub bezeichnet, das von Bäumen auf dem Nachbargrundstück auf das eigene Grundstück fällt. Der Anspruch lässt sich aber nur in Ausnahmefällen durchsetzen. Beispielsweise lehnte das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 6 U 184/07) eine sogenannte Laubrente ab, weil die Beseitigung des Laubs von den zwei Eichen für den Nachbarn durchaus zumutbar sei. Erst wenn der Mehraufwand mehr als ein Achtel des Gesamtaufwands für die gesamte Gartenpflege betrage, sei die Unzumutbarkeitsgrenze erreicht.

Auch das Oberlandesgericht Hamburg lehnt eine Laubrente grundsätzlich ab, sieht jedoch eine Ausnahme: Bei der alljährlichen Dachrinnenreinigung kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entstehen, wenn es sich bei Nachbars Laub wirklich um mehr als den üblichen Laubfall handelt (Aktenzeichen 14 U 170/87).

Auch das Landgericht Lübeck (Aktenzeichen 14 S 122/85) sprach einem Grundstückseigentümer nur unter bestimmten Umständen eine sogenannte Laubrente zu. Der Anspruch bestehe, wenn die Beeinträchtigung durch Nachbars Laub und Kiefernnadeln über "das örtliche zumutbare Maß" hinausgehe.

Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 102/03) sieht selbst bei überragenden Zweigen keine Pflicht, die Bäume zurückzuschneiden. Er räumt aber dem in diesem Szenario vom Laubfall betroffenen Nachbarn einen Ausgleichsanspruch für den erhöhten Gartenpflegeaufwand ein. Ragen die Zweige des Nachbarbaums weit über die Grundstücksgrenze hinaus und ist mit dem Laubfall ein erhöhter Reinigungsaufwand - beispielsweise für Fassaden und Dachrinnen - verbunden, steht dem Nachbarn ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch zu. Er kann dann entstehnde Kosten vom Nachbarn als Ausgleichsanspruch erstattet bekommen.

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