Verletzung des Persönlichkeitsrechts?

Löschung von Fotos nach Beziehungsende



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Der Anspruch auf Löschung digitaler Fotografien und Videoaufnahmen ist nach Beendigung einer Liebesbeziehung auf erotische und intime Aufnahmen beschränkt.

Die während einer Beziehung im Einvernehmen erfolgte Fertigung von Lichtbildern und Filmaufnahmen stellt laut den Arag-Experten grundsätzlich keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person dar. Die Einwilligung habe auch zum Inhalt, dass der andere die Aufnahmen im Besitz habe und über sie verfüge (OLG Koblenz, Az.: 3 U 1288/13).

Wer veröffentlichte Fotos von sich löschen möchte, braucht gute Argumente. Andernfalls bleiben die Bilder im Internet.
Wer veröffentlichte Fotos von sich löschen möchte, braucht gute Argumente. Andernfalls bleiben die Bilder im Internet.
Foto: Martin Fally - Fotolia.com

Die Richter argumentierten wie folgt:

Der Anspruch auf Löschung digitaler Fotografien und Videoaufnahmen ist nach Beendigung einer Liebesbeziehung auf erotische und intime Aufnahmen beschränkt. Im konkreten Fall stritten die Parteien um die Verwendung von Lichtbildern und Filmaufnahmen. Während der zwischenzeitlich beendeten Beziehung wurden einvernehmlich zahlreiche Bildaufnahmen der Klägerin gefertigt, darunter auch intime Aufnahmen, die sie dem Beklagten - einem Fotografen - in digitalisierter Form überlassen hat.

Der Beklagte erklärte sich bereit, es zu unterlassen, die Aufnahmen Dritten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Parteien stritten ferner darum, inwieweit der Beklagte auch zur Löschung von Fotos verpflichtet ist.

Das zuständige Oberlandesgericht (OLG) hat entschieden, dass intime Fotos gelöscht werden müssen. Die vollständige Löschung sämtlicher Fotos kann hingegen nicht beansprucht werden. Anders als bei intimen Aufnahmen sind Lichtbilder, welche die Klägerin im bekleideten Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigten, in einem geringeren Maße geeignet, ihr Ansehen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Es sei allgemein üblich, dass Personen, denen die Fertigung von Aufnahmen bei Feiern, Festen und im Urlaub gestattet werde, diese auf Dauer besitzen und nutzen dürften, so die Arag-Experten.

Quelle: www.arag.de

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