MAN verweist auf reguläre Provisionszahlungen an Vertriebler

29.05.2009
MÜNCHEN (Dow Jones)--Der Nutzfahrzeug- und Maschinenbaukonzern MAN SE zahlt seinen Verkaufsmitarbeiter im Nutzfahrzeug-Vertrieb reguläre Provisionen. Zu in einem Magazin-Bericht erhobenen Vorwürfen, es würde weiterhin unzulässige Vermittlungshonorare gezahlt, wollte sich ein Unternehmenssprecher nicht äußern.

MÜNCHEN (Dow Jones)--Der Nutzfahrzeug- und Maschinenbaukonzern MAN SE zahlt seinen Verkaufsmitarbeiter im Nutzfahrzeug-Vertrieb reguläre Provisionen. Zu in einem Magazin-Bericht erhobenen Vorwürfen, es würde weiterhin unzulässige Vermittlungshonorare gezahlt, wollte sich ein Unternehmenssprecher nicht äußern.

Die Zahlungen an die Mitarbeiter seien "wie in anderen Branchen auch" üblich, wenn diese bestimmte Leistungen erbracht hätten, sagte er am Freitag auf Anfrage von Dow Jones Newswires. Hierfür gebe es klare Direktiven, wie diese Leistung zu bewerten und zu honorieren sei. Die "Wirtschaftswoche" (WiWo) hatte am Freitag vorab aus ihrer am Samstag erscheinenden Ausgabe gemeldet, dass das "korruptionsanfällige Provisionssystem", das Anfang Mai Korruptionsermittlungen der Münchner Staatsanwaltschaft auslöste, weiterhin existiere.

Zu den laufenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wollte der Sprecher keine Stellung nehmen, erklärte aber, dass das Unternehmen mit der Behörde eng kooperiere. MAN hat sich nach seinen Worten dem Thema Compliance in den vergangenen Jahren verstärkt gewidmet. Er verwies auf die Einrichtung eines Compliance Boards und einer so genannten "Whistleblower"-Hotline sowie eines Code of Conduct auf Gruppenebene im Jahr 2005.

Zu einer laut WiWo internen MAN-Anweisung, wonach zwischen unzulässigen Zahlungen in Deutschland und der Europäischen Union einerseits und "Drittländern" andererseits unterschieden werde, wollte sich der Sprecher nicht äußern. Das Magazin zitiert aus der Anweisung, wonach "das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen an Private im geschäftlichen Bereich" hierzulande verboten sei. In Drittländer sei dies "in jedem Fall dann unzulässig, wenn dadurch der deutsche Wettbewerb beeinträchtigt wird".

Diesen Punkt der Anweisung hält ein vom Magazin befragter Revisonschef eines DAX-Konzerns für "definitiv falsch". Er wird mit den Worten zitiert, dass auch die Gesetze anderer Länder zu beachten seien und dass das Strafgesetzbuch seit 2002 Korruption im Ausland verbiete.

-Von Michael Klose, Dow Jones Newswires, +49 (0) 69 29 725 102, unternehmen.de@dowjones.com DJG/mkl/smh Besuchen Sie auch unsere Webseite http://www.dowjones.de

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