Wer trägt die Verantwortung?

Markenverletzung bei Online-Werbung



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Der Europäische Gerichtshof hat im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens eines ungarischen Gerichts entschieden, unter welchen Voraussetzungen Werbende für Markenverletzungen in Online-Werbeanzeigen verantwortlich sind.

Entscheidung des EuGH (Az. C-179/15)

Der EuGH äußert sich zur Verantwortlichkeit für Markenverletzungen in Online-Werbung wie folgt:

Hat der Werbende die Veröffentlichung der markenverletzenden Online-Werbung auf einer Webseite in Auftrag gegeben, sei der Werbende für die Markenverletzung verantwortlich.

Hat der Werbende nach der auftragsgemäßen Veröffentlichung der Online-Werbung den Betreiber der entsprechenden Webseite zur Löschung der Werbung aufgefordert und kommt der Betreiber der Webseite dem nicht nach, sei der Werbende für markenverletzende Inhalte der Werbung nicht verantwortlich. Die Verantwortlichkeit hierfür liege bei dem Betreiber der Webseite.

Aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ergeben sich massive Konsequenzen für Markeninhaber.
Aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ergeben sich massive Konsequenzen für Markeninhaber.
Foto: Yvonne Bogdanski - Fotolia.com

Wird die Online-Werbung eines Werbenden im Internet durch Dritte veröffentlicht, ohne dass diese hierfür von dem Werbenden beauftragt waren, sei der Werbende für markenverletzende Inhalte der Werbung nicht verantwortlich und müsse diese Dritten auch nicht zur Löschung der Werbung auffordern.

Ergeben sich aus anweisungswidrig nicht gelöschten Werbungen aufgrund der in der Werbung enthaltenen Marken wirtschaftliche Vorteile für den ursprünglich die Werbung Veranlassenden, habe er diese an den Markeninhaber zurückzuerstatten.

Prominenter Hintergrund der Entscheidung

Das Unternehmen Együd Garage war einige Jahre für Daimler als autorisierte Mercedes-Benz-Werkstatt in Ungarn tätig. Daher war Együd Garage auch befugt, die Marke "Mercedes-Benz" zu benutzen und mit der Bezeichnung "autorisierte Mercedes-Benz-Werkstatt" zu werben. Hiervon machte Együd Garage u.a. in Online-Werbung Gebrauch.

Nach Beendigung der Kooperation zwischen Együd Garage und Daimler versuchte Együd Garage, jede von Együd Garage geschaltete Online-Anzeige mit der Marke "Mercedes" und dem Text "autorisierte Mercedes-Benz-Werkstatt" löschen zu lassen. Együd Garage forderte daher die Betreiber der Webseiten, auf denen Együd Garage die Anzeigen ursprünglich gebucht hatte, zur Löschung der Online-Anzeigen auf. Dem kamen aber nicht alle Webseiten-Betreiber nach. Zudem ergaben Suchmaschinen-Treffer, dass Dritte die Werbeanzeigen von Együd Garage publizierten, ohne hierfür von Együd Garage beauftragt worden zu sein.

Daimler ging vor diesem Hintergrund gegen Együd Garage wegen Markenverletzung vor. Das zuständige ungarische Gericht bezweifelte jedoch das Vorliegen einer Markenverletzung durch Együd Garage und schaltete den EuGH ein.

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