Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit Urteil vom 18.03.2016 entschieden und damit die von der obergerichtlichen Rechtsprechung - auch innerhalb des Oberlandesgerichts Hamm - bislang nicht einheitlich behandelte Streitfrage für die Rechtsprechung seines Senats beantwortet. Darauf verweist der Bad Nauheimer Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.04.2016 zu seinem Urteil vom 18.03.2016 (9 U 142/15).
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hatte einen Verkehrsunfall zu beurteilen, der sich im August 2014 in Bielefeld ereignet hatte. Der mit seinem Pkw Toyota von der Hauptstraße nach links in die Berliner Straße abbiegende, seinerzeit 61 Jahre alte Kläger aus Bielefeld kollidierte im Kreuzungsbereich mit dem entgegenkommenden Pkw Mercedes des seinerzeit 24 Jahre alten Beklagten aus Bielefeld, der unter Befahren einer Sperrfläche in den Kreuzungsbereich eingefahren war. Aufgrund des verbotswidrigen Befahrens der Sperrfläche sei dem Beklagten, so der Senat eine 70%ige Haftung zuzuschreiben, während der Kläger, der als Linksabbieger den im Gegenverkehr befindlichen Beklagten nicht habe passieren lassen, 30 % seines Schadens selbst zu tragen habe.
Bei der Bemessung der Schadenshöhe von insgesamt ca. 11.250 Euro hatte der Senat zu beurteilen, ob die in dieser Schadenssumme mit 828 Euro enthaltenen Mietwagenkosten gerechtfertigt waren.
Marktpreiserhebungen
Der Kläger habe, so der Senat zu der Schadensposition der Mietwagenkosten, nicht konkret nachgewiesen, dass er beim Anmieten des genutzten Ersatzfahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt habe. Sein diesbezüglicher Schaden sei deswegen nach dem angemessenen Normaltarif zu schätzen, wobei es darauf ankomme, zu welchen Konditionen der Kläger einen Mietwagen erlangt hätte, wenn er dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen hätte. Bei der hier gebotenen Schätzung könne der Tatrichter auf die Marktpreiserhebungen nach der "Schwacke-Liste" oder nach dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel zurückgreifen.
Beide Marktpreiserhebungen seien nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die dieser insoweit als nicht weiter klärungsbedürftig ansehe, grundsätzlich geeignete Schätzungsgrundlagen. Bei der obergerichtlich umstrittenen Frage, auf welche Marktpreiserhebung abzustellen sei, bevorzuge der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Mittelwertlösung ?Fracke?.