Mithören erlaubt

03.08.2006

Im geschäftlichen Bereich ist bei telefonischer Absprache vertraglicher Einzelheiten von einer mutmaßlichen Einwilligung in das Mithören von zuständigen Mitarbeitern an laut gestellten Telefonapparaten auszugehen, auch wenn der Gesprächspartner nicht auf das Lautschalten hingewiesen worden ist. Voraussetzung ist, dass die übermittelten Daten zumindest auch für den mithörenden Mitarbeiter mutmaßlich bestimmt sind, damit dieser sie im Geschäftsbetrieb weiterverarbeitet, und das Telefonat nicht zum Zwecke der Beschaffung eines Mithörzeugen geführt worden ist (Oberlandesgericht Jena, Az.: 8 U 861/04). JLP

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