Zusammenstoß bei grüner Ampel

Nachzügler und Querverkehr



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Wer bei Grünlicht in eine Kreuzung einfährt und dann aufgrund eines Rückstaus den Kreuzungsbereich für längere Zeit nicht räumen kann, darf nicht blindlings auf seinen Status als bevorrechtigter "echter Nachzügler" vertrauen.
Bei Ampelkreuzungen sind Nachzügler häufig ein Problem. Passen Sie auf, wenn die Ampel bereits mehrere Sekunden Rotlicht zeigt und Sie die Kreuzung räumen möchten.
Bei Ampelkreuzungen sind Nachzügler häufig ein Problem. Passen Sie auf, wenn die Ampel bereits mehrere Sekunden Rotlicht zeigt und Sie die Kreuzung räumen möchten.
Foto: Dmitry Kalinovsky - shutterstock.com

Vielmehr muss er sich vergewissern, dass eine Kollision mit dem Querverkehr, der (erst) nach mehreren Sekunden Grünlicht für seine Fahrtrichtung in die Kreuzung einfährt, ausgeschlossen ist. Darauf verweist der Bad Nauheimer Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.10.2016 zu seinem Urteil vom 26.08.2016 (7 U 22/16).

Die Beklagte aus Essen befuhr mit einem PKW Kia Ceed von Westen kommend die Grillostraße in Essen. In den Kreuzungsbereich Grillostraße / Gladbecker Straße (B 224) fuhr sie bei Grünlicht ein und kam dann aufgrund eines Rückstaus des Linksabbiegerverkehrs hinter der Fluchtlinie zum Stehen. Nachdem sie mindestens 40 Sekunden gestanden hatte - die von ihr zuvor passierte Ampel zeigte bereits mehr als 20 Sekunden Rotlicht -, entschloss sie sich dazu, die Kreuzung zu räumen. Im Kreuzungsbereich stieß sie mit dem vom Ehemann der Klägerin aus Marl gefahrenen PKW Opel Astra zusammen, der die Gladbecker Straße von Norden kommend in Richtung Innenstadt befuhr. Er folgte einem Fahrzeug, welches die Beklagte passieren ließ, und hatte bei seiner Einfahrt in den Kreuzungsbereich mindestens 19 Sekunden Grünlicht.

Den ihr durch den Unfall entstandenen Sachschaden in Höhe von ca. 13.900 Euro hat die Klägerin von der Beklagten, von dem Halter des Beklagtenfahrzeugs und von dessen Haftpflichtversicherung ersetzt verlangt. Die Versicherung glich vorprozessual zwei Drittel des Schadens der Klägerin aus. Das restliche Drittel in Höhe von ca. 4.600 Euro und weitere entstandene Nebenkosten hat die Klägerin eingeklagt.

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Erfolg in zweiter Instanz

Die Klage war in zweiter Instanz erfolgreich. Nach der Aufklärung des Unfallhergangs und der Schadenshöhe hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm der Klägerin ca. 4.600 Euro für den noch nicht regulierten Fahrzeugschaden sowie ca. 450 Euro für durch den Unfall verursachte weitere Aufwendungen und für einen Nutzungsausfall zugesprochen.

Die Beklagte habe, so der Senat, in erheblicher Weise gegen das im Straßenverkehr geltende Rücksichtnahmegebot (§ 1 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung) verstoßen. Sie sei zwar bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren. Dort sei sie zunächst aufgehalten worden, so dass sie diesen dann grundsätzlich als gegenüber dem Querverkehr bevorrechtigter "Nachzügler" habe räumen dürfen.

Dabei habe sie aber nicht blindlings darauf vertrauen dürfen, vom Querverkehr vorgelassen zu werden. Ein "Nachzügler" habe den Kreuzungsbereich vielmehr vorsichtig, unter sorgfältiger Beachtung des einsetzenden Gegen- oder Querverkehrs mit Vorrang zu verlassen. Die Anforderungen an seine Aufmerksamkeit erhöhten sich mit seiner Verweildauer im Kreuzungsbereich. Je länger sich ein "Nachzügler" im Kreuzungsbereich aufhalte, desto eher habe er mit einem Phasenwechsel und anfahrendem Querverkehr zu rechnen.

Er müsse dann davon ausgehen, dass der übrige Verkehr aus seinem Verhalten schließen könnte, dass er nicht weiterfahren werde. Deswegen dürfe er nach einer längeren Verweildauer nur dann weiterfahren, wenn er sich vergewissert habe, dass eine Kollision mit dem Gegen- oder Querverkehr ausgeschlossen sei. Diesen Sorgfaltsanforderungen habe die Beklagte nicht genügt. Sie sei vielmehr unerwartet und zügig losgefahren, ohne auf das herannahende Klägerfahrzeug zu achten. Mit dieser Fahrweise haben sie den Unfall im erheblichen Umfang verschuldet.

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