Neue Abmahnfalle

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.
Nach dem neuen Elektrogesetz sind Geräte so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Was bei der Kennzeichnungspflicht beachtet werden muss, erklärt Rechtsanwalt Johannes Richard.

Seit dem 24.03.2006 müssen Elektrogeräte nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz(ElektroG) entsprechend gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnungspflicht ergibt sich aus § 7 Elektrogesetz. Geräte sind somit dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach dem 13.08.2005 erstmals in den Verkehr gebracht wurde, das heißt, es muss ein Datum angegeben werden. Des Weiteren ist das Gerät mit einem Symbol eines Mülleimers gemäß Anhang II zum Elektrogesetz zu kennzeichnen. (siehe kleines Bild)

Wie Ausnahmefälle zu behandeln sind

Hierbei darf selbstverständlich nicht irgendein Mülleimer zum Einsatz kommen; vielmehr ist der offizielle Elektrogesetz-Mülleimer zu verwenden, eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern, die der Gesetzgeber hinsichtlich der Gestaltung gleich vorgegeben hat.

Sofern in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder Funktion des Produktes die Kennzeichnung nicht auf dem Produkt selbst untergebracht werden kann, ist das Symbol auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein aufzudrucken.

In § 8 des Elektrogesetzes hat der Gesetzgeber festgelegt, dass diese Verpflichtungen auch dann gelten, wenn Produkte über das Internet an Verbraucher in anderen EU-Staaten vertrieben wird.

Die Kennzeichnungspflicht trifft den Hersteller im Sinne des Elektrogesetzes. Hersteller ist derjenige, der die Geräte unter seinem Markennamen herstellt und erst einmal im Geltungsbereich des Gesetzes in den Verkehr bringt, Geräte anderer Anbieter unter seinem eigenen Markennamen anbietet oder Geräte erstmals in den Geltungsbereich des Gesetzes einführt. Gerade letztgenannter Fall kann zum Praxisproblem werden, da immer mehr Internethändler beispielsweise Geräte direkt aus Asien importieren.

In Kürze drohen Abmahnungen

Es war nur eine Frage der Zeit, bis die ersten wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen in diesem Bereich auftauchen würden. Ob ein Gerät entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gekennzeichnet ist oder nicht, lässt sich durch den Wettbewerber in der Regel nur mittels eines Testkaufes feststellen, da die Kennzeichnungspflicht das Gerät selbst, nicht jedoch nach dem aktuellen Stand der Rechtsprechung die Produktbeschreibung beispielsweise im Internet betrifft.

Fehlt es an den Pflichtangaben oder dem Symbol der Mülltonne mit den Rädern, kann dies wettbewerbswidrig sein. In den ersten, zu dieser Thematik vorliegenden Abmahnungen wird von einer Wettbewerbswidrigkeit dieses Verhaltens gemäß § 4 Nr. 1 UWG ausgegangen. In diesem Fall liegt ein wettbewerbswidriges Verhalten vor, wenn der Wettbewerber einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Rechtsprechung zu dieser Thematik steht noch aus. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das Elektrogesetz im Rechtssinne dazu geeignet ist, das Marktverhalten zu regeln. Wer im Übrigen seine Verpflichtungen nach dem Elektrogesetz missachtet, spart zudem nicht unerhebliche Geldbeträge und erhält nicht zuletzt darüber einen Wettbewerbsvorteil.

Konkrete Anforderungen abwarten

Welche konkreten Anforderungen die Rechtsprechung an die Umsetzung des Elektrogesetzes, gerade im Bereich von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, stellen wird, bleibt abzuwarten. Das Thema ist noch zu frisch, um mit ersten Urteilen von Gerichten aufwarten zu können.

Die Händler sind jedoch gut bedient, darauf zu achten, ob ihre Produkte die Vorgaben nach dem Elektrogesetz einhalten. Es gibt bereits erste modifizierte Einkaufsbedingungen, in denen ganz deutlich klargestellt wird, dass Produkte als mangelhaft gelten, wenn sie die Kennzeichnungspflichten nach diesem Elektrogesetz nicht einhalten.

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