"Neue" Pflichtangaben für geschäftliche E-Mails seit dem 1. Januar 2007

30.01.2007
Von Laucken 

Irreführung und Rechtsscheinhaftung?

Unlauter handelt z.B. auch, wer irreführend wirbt, § 5 UWG. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, kommt es auch auf die geschäftlichen Verhältnisse, also auch auf die rechtlichen Verhältnisse des Werbenden, wie seine Identität und sein Vermögen und seine geistigen Eigentumsrechte an, § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Danach kann auch ein Geschäftsbrief irreführend sein, wenn der Verbraucher aus der Angabe unzutreffende Schlüsse über die Person des Werbenden zieht. Eine GbR täuscht durch den Zusatz "und Partner" vor, sie sei eine Partnerschaftsgesellschaft. Ebenso ist die Firmierung als "GbR mbH" für unzulässig erklärt worden (OLG München ZIP 1999, 535; OLG Jena ZIP 1998, 1797). Der Zusatz begründe in ausgeschriebener wie in abgekürzter Form eine Verwechslungsgefahr mit der GmbH.

Fatale Folgen kann verursachen, wer seinen Rechtsformzusatz weglässt. Der Empfänger eines solchen Schreibens wird eher geneigt sein, mit einem unbeschränkt haftenden Geschäftspartner Verträge abzuschließen, als beispielsweise mit einer "GmbH", die ihm nur mit dem Gesellschaftsvermögen, nicht aber dem Privatvermögen der Gesellschafter haftet. Nicht um sonst spricht der Volksmund von einer "Gesellschaft mit beschränkter Hochachtung" oder warnt: "Gehst'e mit, bist'e hin".

Dabei schmerzt weniger das Wettbewerbsrecht, mehr die Rechtscheinhaftung. Ein Geschäftsführer der Verträge schließt und dabei vergisst, deutlich zu machen, dass er für eine GmbH handelt (Unterschrift, Briefkopf), haftet in der Regel persönlich neben der GmbH, soweit der Vertragspartner nicht wissen musste, dass er für die GmbH handelt.

Werden andersherum auf einem Geschäftsbrief noch alte Vertretungsberechtigte (z.B. Geschäftsführer, Vorstandmitglieder) aufgeführt, deren Vertretungsbefugnis nicht mehr besteht, so muss die Gesellschaft von ihnen im Namen der Gesellschaft vorgenommene Rechtsgeschäfte unter Rechtsscheingesichtspunkten gegen sich gelten lassen.

Nach Artikel 7 der Lauterkeitsrichtlinie (2005/29/EG) zählen zu den irreführenden Geschäftspraxen, wenn man wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums):

Als irreführende Unterlassung gilt es auch, wenn ein Gewerbetreibender wesentliche Informationen verheimlicht oder auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt und dies jeweils einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte.

Im Falle der Aufforderung zum Kauf (das ist vereinfacht jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale eines Produkts und des Preises in einer Weise angibt, die den Verbraucher in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen) gelten als wesentlich Informationen: die Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, wie sein Handelsname und gegebenenfalls Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, für den er handelt, sowie die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing.

Erfasst sind daher all diejenigen Geschäftsbriefe an einen Verbraucher, die ein Produkt anbieten, aber - anders als in § 37a HGB - auch Werbezettel und Werbemails. "Gewerbetreibender" ist jede natürliche oder juristische Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt. Die Pflichtangaben gelten - anders als oben - unabhängig von der Rechtsform, treffen also auch die GbR oder natürliche Personen oder sogar einen Verein, der im Rahmen seines Zweckbetriebes wirtschaftlich tätig ist.

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