Erweiterung von Google AdWords

Newsletter-Adressen einsammeln – ist das rechtskonform?

03.04.2013
Auch in Deutschland sollen Kunden in einer Anzeige ihre E-Mail-Adresse eingeben können, um einen Newsletter zu bestellen oder um ein Angebot zu erhalten. Rechtsanwalt Johannes Richard nennt Details.
Für die Ergänzung von Google-AdWords-Anzeigen ist in Deutschland eine Betaphase geplant.
Für die Ergänzung von Google-AdWords-Anzeigen ist in Deutschland eine Betaphase geplant.
Foto: Google

In den USA bietet Google es offensichtlich schon länger an. Jetzt findet eine Beta-Phase in Deutschland statt: die Ergänzung von Google AdWords Anzeigen dahingehend, in der Anzeige es Kunden zu ermöglichen, ihre E-Mail-Adresse einzugeben, um einen Newsletter zu bestellen oder um ein Angebot zu erhalten ("Google AdWords Communication Extensions").

Für die Textbeschreibung scheinen offensichtlich 100 Zeichen zur Verfügung zu stehen. In den USA scheint es zudem so zu sein, dass die Möglichkeit besteht, deutlich zu machen, dass der Kunde entweder per E-Mail ein Angebot erhält, einen Newsletter bestellt oder auch zurückgerufen wird.

Zurzeit sind es wohl nur vereinzelte Werbetreibende, die diesen Service von Google AdWords in Deutschland nutzen können.

Was passiert mit den Daten?

Zumindest im englischsprachigen Raum wird berichtet, dass es die Möglichkeit gibt, die entsprechenden Daten (Name oder E-Mail-Adresse) über den Google-Account zu erhalten oder zeitlich zusammengefasst in einer Excel-Tabelle.

Rechtskonform?

In der Option "Angebot erhalten" gibt es jedenfalls einen Datenschutzlink, in dem angezeigt wird "Wenn sie dieses Formular senden, wird Ihre Emailadresse an den Werbetreibenden übermittelt."

Nun hat der Werbetreibende die Emailadresse und kann einfach fröhlich Newsletter versenden? Mitnichten! Es versteht sich von selbst, dass derartige Eingabeformulare ein erhebliches Missbrauchspotential eröffnen. Die Rechtsprechung ist eindeutig- der Versand von Newslettern ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung zulässig. Die Rechtsprechung hat daher das sog. Double-Opt-In entwickelt. Dies bedeutet, dass sich zum einen der Newsletter-Empfänger aktiv in den Newsletter-Verteiler eintragen muss (bei einem nicht zulässigen Opt-Out müsste er sich bewusst austragen). Dies ist die erste Stufe des Double-Opt-In.

In der zweiten Stufe (daher "Double") bekommt der Newsletter-Empfänger eine E-Mail, in dem ihm sinngemäß mitgeteilt wird, dass auf seinem Namen ein Newsletter bestellt worden ist. Wenn er diesen tatsächlich und wirklich erhalten möchte, muss er dies an dieser Stelle bspw. durch Anklicken eines Links noch einmal ausdrücklich bestätigen. Erst dann kann sich der Werbetreibende sicher sein, dass der Empfänger den Newsletter auch tatsächlich erhalten will. Es versteht sich von selbst, dass diese Einwilligung auf jeden Fall so genau wie möglich zu dokumentieren ist. Somit darf die erhaltene Emailadresse nicht einfach sofort in den Newsletter-Verteiler eingetragen werden.

Wir dürfen an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die Zulässigkeit des Double-Opt-In zurzeit auf Grund einer Entscheidung des OLG München nicht ganz unkritisch ist: Das OLG München (Urteil vom 27.09.2012, Az. 29 O 1682/12) hatte entschieden, dass bereits die erste Email, in der dem Kunden mitgeteilt wird, dass er sich in einen Newsletter-Verteiler eingetragen hat und er gebeten wird, dies zu bestätigen, unzulässige Werbung sein kann. Die Rechtslage ist nicht abschließend geklärt. Die Entscheidung des OLG München zu Grunde gelegt, wäre ein Newsletter-Versand in Deutschland rechtlich kaum noch rechtskonform möglich.

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