Urteil OLG Koblenz, Az. 9 U 296/15

OLG untersagt Werbekampagnen für bestimmte Lockangebote

Arnd Westerdorf ist freier Journalist in Düsseldorf.
Das OLG Koblenz hat jüngst in einem Urteil der Werbung für einen zu geringen Vorrat an Aktionsartikeln die Schranken aufgezeigt. Im Streitfall bewertet es die Werbemaßnahmen für Internet- und Filialangebot unterschiedlich.

Die Gesetzeslage um Lock- oder Lockvogel-Angebote ist aktuell um ein weiteres Gerichtsurteil ergänzt worden. Auf diese Angebote bezieht sich § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), der wiederum auf einer Umsetzung der EU-Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) beruht. Das UWG bezieht sich unter anderem auf irreführende Werbemaßnahmen für ein besonders preisgünstiges Angebot, das nicht in ausreichender Menge vorrätig ist und angelockte Kunden auch für teuere Produkte interessieren soll.

OLG Koblenz erklärt teilweise Werbemaßnahmen bei Lockangeboten für unzulässig.
OLG Koblenz erklärt teilweise Werbemaßnahmen bei Lockangeboten für unzulässig.
Foto: Creation - shutterstock.com

Knackpunkt seit Inkrafttreten Paragraph 5 UWG

Nach dieser Regelung müssen die Anbieter die in der Werbung angepriesene preisgünstige Ware für einen angemessenen Zeitraum vorrätig haben, damit die zu erwartende Nachfrage gedeckt ist. Andernfalls wird der Verbraucher laut § 5 UWG irregeführt. Demnach entbindet der in der Werbung oftmals aufgeführte Zusatz „So lange der Vorrat reicht!“ den Anbieter nicht von dieser Pflicht, die Ware in ausreichender Menge vorzuhalten.

Seit der umgesetzten EU-Richtlinie ist die konkrete Ausgestaltung des Wortlautes vom „angemessenen Zeitraum“ schwammig geblieben. Waren zuvor zwei Tage als Richtschnur definiert worden, richteten sich später verschiedene Gerichtsurteile nach Aussage und Aufmachung der Werbekampagne, wobei je nach Fall die Ware drei Tage, eine Woche oder nur für einen kurzen Zeitraum vorrätig zu sein hat(te). Bei manchen Anbietern war/ist auch zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass trotz sorgfältigen Planens ein unerwartet hoher Andrang, unvorsehbare Lieferschwierigkeiten oder andere Fälle höherer Gewalt eintraten/eintreten.

Nun stehen Werbemaßnahmen im Visier

Nun hat ein just veröffentlichtes Urteil des Oberlandesgericht Koblenz vom 2. Dezember 2015 (Az. 9 U 296/15) Bezug auf eine Werbekampagne eines Unternehmens genommen, die über Prospekte, Anzeigen in einer großen Boulevardzeitung und im Internet für ein Haushaltsgerät (einen Staubsauger) geworben hatte. „Es sollte an einem bestimmten Wochentag in einzelnen Filialen und ab 18.00 Uhr des Wochentages, an dem die Werbung veröffentlicht wurde, auch im Internet zu erwerben sein. Bereits vier Minuten nach 18.00 Uhr war das Gerät online aber nicht mehr verfügbar. In den Filialen war es innerhalb von ein bis zwei Stunden nach deren Öffnung vergriffen“, moniert das OLG Koblenz.

Demnach hatte noch das Landgericht die Klage auf Unterlassung dieser Werbemaßnahmen in vollem Umfang abgewiesen, weil es keinen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gesehen hatte, und wurde nun durch das Berufungsverfahren Klägerin teilweise korrigiert. Bei dem neuen OLG-Urteil wurde dem verklagten Unternehmen untersagt, für Elektrohaushaltsgeräte zu werben, wenn diese Geräte am Geltungstag der Werbung voraussichtlich nicht für eine angemessene Zeit im Online-Shop erhältlich seien und die Werbemaßnahme hinsichtlich der Verfügbarkeit der Ware lediglich den Hinweis „nur in limitierter Stückzahl“ enthalte.

Aussagen und Hinweise müssen dezidierter sein

„Nach Auffassung des Gerichts stellt es eine Irreführung des Verbrauchers dar, wenn der Unternehmer zum Kauf von Waren auffordert, ohne darüber aufzuklären, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichwertige Waren für eine angemessene Zeit in angemessener Menge zu dem genannten Preis für den Kunden vorzuhalten“, so das OLG Koblenz. „Der inhaltslose Hinweis ,nur in limitierter Stückzahl' beseitigt nicht die Irreführung, dass er auch innerhalb einer kurzen Reaktionszeit nach üblicher Kenntnisnahme von der Werbung keine realistische Chance hat, die angebotene Ware zu erwerben.“

Im vorliegenden Streitfall konnte der Unternehmer laut OLG aufgrund früherer ähnlicher Aktionen nicht für den Online-Auftritt nachweisen, dass er ausreichend Aktionsware disponiert hat. Dagegen konnte er für das beworbene Haushaltsgerät eine schwächere Nachfrage bei vorhergehenden Filialangeboten darlegen. Von daher hat das Oberlandesgericht die Werbemaßnahmen nur für den Warenverkauf in den Filialen für zulässig erachtet.

Vor diesem Hintergrund bleibt abzuwarten, in welcher dezidierten Form einzelne Anbieter künftig ihre Werbeaussagen und Zusatzhinweise gestalten werden.

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