Wann wird auf eBay und Co. Umsatzsteuer fällig?

Online-Verkäufe im Visier der Steuerfahnder



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Kleinunternehmerregelung

Zudem kann jeder Einzelne den Freibetrag für die Unternehmensteuer ausschöpfen. Im Rahmen der Kleinunternehmerregelung sind Umsätze von bis zu 50.000 Euro im laufenden Kalenderjahr und 17.500 Euro im Vorjahr steuerbefreit.

Geht das Finanzamt von einer unternehmerischen Tätigkeit aus, können sich Steuerzahler zur Wehr setzen. Dazu müssen sie den Umfang ihrer Aktivitäten überprüfbar darlegen. Andernfalls wird das Finanzamt den erzielten Gewinn schätzen - was für den Steuerpflichtigen meist unvorteilhaft ist. Wer regelmäßig online Sachen verkauft, sollte sicherheitshalber alle Aktivitäten systematisch dokumentieren. Dazu gehören Aufzeichnungen von Ein- und Verkäufen sowie Kontoauszüge, die Ausgaben und Einnahmen genau belegen. So lässt sich ein Anfangsverdacht der Finanzbehörden besser entkräften.

Fazit

Private Online-Verkäufe können je nach Art und Umfang der verkauften Ware erhebliche steuerrechtliche Konsequenzen haben. Wer nicht nur gelegentlich auf Verkaufsportalen aktiv ist, sollte vorab einen steuerlichen Berater konsultieren. So sind Verkäufer auf der sicheren Seite und wecken mit ihren Geschäften kein Misstrauen bei den Finanzbehörden.

Martina Dapper ist Steuerberaterin bei der Wirtschaftskanzlei WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH, www.wws-gruppe.de

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