Parkverbilligung für Kunden

14.06.2007

Innenstadtgeschäfte werben um Kunden unter anderem damit, dass sie Parkentgelte oder Beförderungskosten für den öffentlichen Nahverkehr ganz oder teilweise erstatten, wenn es zu Umsätzen kommt. Für den Verkäufer stellt sich die Frage, ob diese "Dreingabe" die Bemessungsgrundlage seiner Umsätze und damit die von ihm abzuführende Umsatzsteuer mindert.

Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag die Fallgestaltung vor, dass der Unternehmer (ein Innenstadtgeschäft) seinen Kunden einen Parkchip ausgibt, der bei einem Dritten (Parkhausbetreiber oder Nahverkehrsunternehmen) einzulösen ist. Der BFH entschied, dass der vom Kunden gezahlte Einkaufspreis für die Ware nicht durch den Wert der ausgegebenen Parkchips gemindert wird. Der Unternehmer verschafft seinem Kunden insoweit nur die Möglichkeit des verbilligten Bezuges einer Leistung eines Dritten (hier des Parkhausbetreibers).

Dies lässt den vereinbarten und vom Kunden zu zahlenden Kaufpreis unberührt. Die Gestaltung ist vergleichbar mit der Ausgabe eines "Werbegeschenks", dessen Bezug für das Unternehmen den Verkäufer zwar zum Vorsteuerabzug berechtigen würde, wenn im Beschaffungspreis Umsatzsteuer enthalten ist, den vereinbarten Kaufpreis aber unberührt lässt (V R 33/03).

Etwas anderes käme bei Erstattung von Bargeld an den Kunden in Betracht: Dann hätte er in Höhe des erstatteten Bargeldes weniger für die empfangene Leistung aufgewendet, und das "Entgelt" wäre entsprechend niedriger. Die ausgegebenen Parkchips stellen aber kein allgemeines Zahlungsmittel dar. Marzena Fiok

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