Prämie muss nicht erstattet werden

24.08.2006

Arbeitnehmer müssen eine vom Unternehmen gezahlte Erfolgsbeteiligung auch dann nicht zurückzahlen, wenn im Arbeitsvertrag eine Rückzahlungsklausel für den Kündigungsfall vereinbart wurde. Das entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az.: 15 Sa 148/05).

Im konkreten Fall war im Arbeitsvertrag eine variable Erfolgsbeteiligung von bis zu 8.400 DM pro Jahr festgeschrieben. Die Zahlung setzte "gute persönliche Leistungen" des Arbeitnehmers voraus und war zudem daran geknüpft, dass das Unternehmen einen ausreichend hohen Jahresgewinn erzielte. Sollte der Arbeitsvertrag zwischen 1. Januar und 31. März von einer Seite gekündigt werden, müsse der Arbeitnehmer die Erfolgsbeteiligung des Vorjahres an den Arbeitgeber zurückzahlen.

Vor dem Landesarbeitsgericht hatte diese Klausel aber keinen Bestand. Die Erfolgsbeteiligung sei keine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, sondern gehöre vielmehr zum vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelt, heißt es in der Begründung. Außerdem benachteilige die Klausel einseitig den Arbeitnehmer, verstoße darüber hinaus gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und sei damit unwirksam.

Marzena Fiok

Zur Startseite