Rechtsprechungsübersicht

Private Internetnutzung am Arbeitsplatz



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind sich oft nicht darüber im Klaren, was bei der privaten Nutzung dienstlicher Telefon- und Internetanschlüsse erlaubt ist und was nicht. Klaus-Dieter Franzen stellt die Rechtslage vor.

Ohne Computer läuft auch am Arbeitsplatz fast gar nichts mehr. Es wird gesurft, gemailt und es werden Daten heruntergeladen, häufig auch zu privaten Zwecken. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind sich dabei oft nicht darüber im Klaren, was sie dürfen. Darf etwa der Arbeitnehmer den PC mit Internetanschluss jederzeit zu privaten Zwecken nutzen? Wenn die Nutzung zulässig ist, darf der Arbeitgeber diese uneingeschränkt kontrollieren? Und kann das Arbeitsverhältnis sofort gekündigt werden, wenn die private Nutzung widerrechtlich erfolgt?

Die Nutzung des betrieblichen Telefon- oder Internetanschlusses ist Arbeitnehmern grundsätzlich nur dann gestattet, wenn der Arbeitgeber dies ausdrücklich erlaubt hat.
Die Nutzung des betrieblichen Telefon- oder Internetanschlusses ist Arbeitnehmern grundsätzlich nur dann gestattet, wenn der Arbeitgeber dies ausdrücklich erlaubt hat.
Foto: Udo Kröner - Fotolia.com

Es existieren keine gesetzlichen Regelungen, die eine Antwort auf diese Fragen geben könnten. Aus diesem Grunde bleibt es der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte überlassen, Leitlinien und Maßstäbe zu entwickeln. Der Artikel gibt eine erste Übersicht.

Erlaubnis oder Duldung durch Arbeitnehmer

Die private Nutzung des Internets ist den Arbeitnehmern nur erlaubt, wenn der Arbeitgeber diese ausdrücklich gestattet hat oder duldet (BAG, NZA 2006, 98).

Die Erlaubnis kann z.B. durch eine Regelung im Arbeitsvertrag oder in einer mit dem Betriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarung erteilt werden. In vielen Betrieben existieren jedoch keine Vereinbarungen über die private Nutzung des Internets. Lässt der Arbeitgeber diese gleichwohl zu, kann darin eine Erlaubniserteilung durch schlüssiges Handeln gesehen werden.

Allerdings ist dann die private Nutzung nur im "angemessenen zeitlichen Umfang" erlaubt (BAG, NZA 2006, 98). Was darunter zu verstehen ist, ist nicht verbindlich festgelegt.

Das Arbeitsgericht Wesel hat im Jahre 2001 entschieden, dass 80 - 100 Stunden surfen binnen eines Jahres noch gebilligt werden können (NJW 2001, 2490). Umgerechnet steht das Arbeitsgericht Wesel damit dem Arbeitnehmer immerhin ca. 25 Minuten am Tag private Nutzung zu. Der 12. Senat des Landesarbeitsgerichts Hamm sah eine Nutzung von 20 Minuten am Tag noch nicht als ausschweifend an (LAG Hamm, Urteil vom 28. Mai 2014, Az.: 12 Sa 404/15).

Angaben sind nicht verbindlich

Allerdings können diese Angaben nicht als verbindlich angesehen werden. Andere Arbeitsgerichte könnten diese Frage durchaus restriktiver werten, wie z.B. eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm, das eine ausschweifende Nutzung schon dann annahm, wenn der PC jeden 4. Arbeitstag für ca. 1 Stunde zu privaten Zwecken genutzt wurde (LAG Hamm, Urteil vom 11. Juni 2012, Az.: 17 Sa 71/12).

Das Bundesarbeitsgericht sah jedenfalls die Internetnutzung von knapp 1 ½ bis 2 ¼ Stunden an jeweils einem Arbeitstag als ausschweifend an (BAG, NZA 2006, 98) und stellte unmissverständlich klar, dass die exzessive Nutzung des Internets während der Arbeitszeit eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Haupt- und Nebenpflichten des Arbeitnehmers darstellt (BAG, NZA 2006, 98).

Auch in dem ausschweifenden Kopieren von Bild- und Musik-Dateien und der Bearbeitung von DVDs (6.400 E-Book-, Bild-, Audio- und Videodateien, 1.100 DVDs) kann selbst bei gestatteter Privatnutzung ein unzulässiges Nutzungsverhalten gesehen werden (BAG, Urteil vom 16. Juli 2015, Az.: 2 AZR 85/15).

Ist also die private Nutzung ausdrücklich oder konkludent erlaubt und bleibt diese in einem angemessenen Rahmen, kann dem Arbeitnehmer nichts passieren.

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