Wettbewerbswidriges Verhalten

Rabattwürfeln nicht erlaubt

29.10.2007
Vorspann

Das Oberlandesgericht Köln hat die Werbeaktion einer Baumarktkette als wettbewerbswidrig beanstandet, bei der der Kunde um die Höhe des ihm zukommenden Rabatts würfeln sollte (Az.: 6 W 23/07).

Der Baumarktbetreiber hatte Anfang des Jahres Zeitungsanzeigen mit dem Inhalt geschaltet, dass Kunden im Rahmen der Aktion "Das Große Rabattwürfeln" an der Kasse darum knobeln konnten, ob ihnen auf den getätigten Einkauf 5, 15 oder 25 Prozent Rabatt gutgeschrieben werden. Nieten sollte es nicht geben, da fünf Prozent auf jeden Fall garantiert seien.

Das Gericht sah in der Werbeaktion eine "unlautere Wettbewerbshandlung", weil die Teilnahme an dem Rabattwürfeln von einem vorherigen Einkauf im Baumarkt abhängig gemacht werde. Die Aktion sei darauf angelegt gewesen, dass der Kunde die zuvor ausgewählte Ware auf jeden Fall abnehmen solle, egal wie hoch der erwürfelte Rabatt ausfalle. Dies ergebe sich daraus, dass der Knobel-vorgang erst an der Kasse stattfindet.

In rechtlicher Hinsicht solle der Kunde spätestens dann zur Abnahme der Ware verpflichtet sein, wenn er vor dem Bezahlen an der Kasse die Würfel in die Hand nehme. Damit sei der Erwerb der Ware an ein Gewinnspiel gekoppelt, was das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbiete. Der "Gewinn" könne auch ein Preisnachlass auf die erworbene Ware sein, denn damit werde das Urteil der Verbraucher "durch Ausnutzung der Spiellust" getrübt. Der Kunde werde durch die Hoffung auf leichten Gewinn letztlich in seiner Entscheidungsfreiheit und bei einem kritischen Preis- und Qualitätsvergleich beeinträchtigt, was sein Marktverhalten nicht nur zum Nachteil der Mitbewerber beeinflusse.

Würfeln um die Höhe des Rabatts ist in bestimmten Fällen eine unlautere Wettbewerbshandlung und deshalb verboten.
Würfeln um die Höhe des Rabatts ist in bestimmten Fällen eine unlautere Wettbewerbshandlung und deshalb verboten.
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Marzena Fiok

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