Regeln und Ausnahmen

Rücknahmepflicht für Elektro-Altgeräte gilt ab heute

25.07.2016
Händler müssen ab heute ausgediente Elektrogeräte vom Verbraucher annehmen und sich um ihre Entsorgung kümmern. Allerdings gelten auch Ausnahmen und Regeln für das neue Gesetz – wir klären auf, welche das sind.
Ab sofort können Verbraucher ihre Elektro-Altgeräte auch bei einem Händler kostenlos zur Entsorgung abgeben.
Ab sofort können Verbraucher ihre Elektro-Altgeräte auch bei einem Händler kostenlos zur Entsorgung abgeben.
Foto: Africa Studio - shutterstock.com

Das im Oktober vergangenen Jahres beschlossene neue Elektronikgerätegesetzt ElektroG tritt mit dem heutigen 25. Juli 2016 offiziell in Kraft. Danach müssen Verbraucher ihre Elektro-Altgeräte künftig nicht mehr über den Wertstoffhof oder eine besondere Wertstofftonne entsorgen, sondern können diese auch bei einem Händler kostenlos zur Entsorgung abgeben. Die verpflichtende Annahme von Elektroschrott gilt laut dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) für lokale Händler mit einer Ladenfläche von mindestens 400 m² oder Online-Händler, die eine ebenso große Versand- und Lagerfläche vorweisen können.

Online-Händler müssen sich nach der neuen Gesetzeslage darum bemühen, Rücknahmestellen in zumutbarer Entfernung zum Verbraucher zu errichten. Amazon verweist beispielsweise auf das Rücknahmeportal für Elektro-Altgeräte durch die Deutsche Post - hier können nach der Größenangabe der Verpackung kostenlose Versandlabels ausgedruckt werden. Alle Händler haben nach der Rücknahme die Möglichkeit, die Altgeräte an ein Recyclingunternehmen, ihren Hersteller oder an öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zu übergeben. Können die Batterien aus dem Geräten herausgenommen werden, sollen diese an einer Batteriesammelstelle gesondert entsorgt werden, auf möglichen Speichermedien gesicherte Daten müssen vom Verbraucher eigenverantwortlich vor der Abgabe gelöscht werden.

Großgeräte: Rücknahmepflicht nur bei Neukauf

Allerdings gelten Einschränkungen, der Handel muss nicht jedes Altgerät annehmen. Großgeräte wie Kühlschränke, Waschmaschinen oder Fernseher müssen vom Händler nur dann zurück genommen werden, wenn der Verbraucher bei ihm gleichzeitig ein neues Großgerät kauft. Kleiner Elektroschrott wie ausgediente Handys, Rasierapparate oder andere Technikgegenstände, die in keiner Abmessung länger sind als 25 Zentimeter, fallen hingegen ohne Neukauf unter die neue Rücknahmepflicht. Sie müssen auch dann vom Händler akzeptiert werden, wenn sie nicht bei ihm gekauft wurden oder kein Kaufbeleg mehr vorliegt. Außerdem gilt die ohnehin schon schwer vom Verbraucher abschätzbare Händler-Größenangabe nicht auf die gesamte Verkaufs- und Lagerfläche, sondern nur für die, auf der auch Elektrogeräte verkauft oder gelagert werden.

Durch die Einführung der Rücknahmepflicht und den daraus entstandenen Erleichterungen für den Verbraucher erhofft sich das Umweltministerium eine Stärkung der Wiederverwendung, eine umweltgerechtere Entsorgung und die Rückfuhr seltener Materialien in den Rohstoffkreislauf. Auch will die Regierung den Export von Elektroschrott über das neue Gesetz einschränken, künftig dürfen nur noch überprüfte und funktionstüchtige Geräte ausgeführt werden, die als "Nicht-Abfall" gelten. Die Beweislast liegt anders als bisher beim Exporteur - er muss bei einer Kontrolle nachweisen können, dass das Gebrauchtgerät auch lauffähig ist.

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