Alternative zum Barlohn

Sachbezug per Gutschein vereinfacht

14.12.2011
Der Bundesfinanzhof hat einen neuen Gestaltungsspielraum geschaffen, sagen die Experten von SH+C
Gutscheine zum Tanken sind eine beliebte Variante von Sachbezügen.
Gutscheine zum Tanken sind eine beliebte Variante von Sachbezügen.
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In mehreren Fällen hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zum Sachbezug geändert und schafft damit einen neuen Gestaltungsspielraum für die Zuwendung von Sachbezügen.

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn mit Sachleistungen etwas Gutes tun. Die Sachleistungen sind bis zu einem Betrag von 44 Euro pro Monat steuer- und damit auch sozialversicherungsfrei. In der Vergangenheit gab es jedoch immer wieder Streit zwischen Arbeitgebern und den Finanzämtern um die Frage, ob eine bestimmte Leistung nun ein Sachbezug oder steuerpflichtiger Arbeitslohn ist. Oft ging es dabei um Warengutscheine, denn die Verwaltungsauffassung dazu ist eindeutig: Ein Gutschein ist dann kein Sachbezug, wenn darauf neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist.

Gerade diese Vorgabe erschwert aber die praktische Handhabung erheblich, wie Benzin und Diesel als bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichermaßen beliebtes Beispiel für Sachleistungen zeigen: Weil der Kraftstoff in der Regel nicht direkt vom Arbeitgeber sondern in dessen Auftrag von einer Tankstelle an den Arbeitnehmer abgegeben wird, bleibt in der Regel nur die Möglichkeit, dies über Tankgutscheine und Tankkarten abzuwickeln. Der Tankgutschein wiederum durfte bisher nicht über einen Betrag lauten, sondern nur über eine bestimmte Spritmenge.

Doch die täglich schwankenden Spritpreise machen eine solche Angabe zum Glücksspiel: Entweder liegt der Wert der angegebenen Spritmenge deutlich unter der Freigrenze von 44 Euro, oder aber die Grenze wird überschritten, und bei einer Überschreitung von auch nur wenigen Cent wird automatisch der gesamte Sachbezug steuerpflichtiger Arbeitslohn. Noch diffiziler sind auf den Arbeitgeber ausgestellte Tankkarten, denn hier wird die an den Arbeitnehmer abzugebende Spritmenge noch öfter mit Höchstbeträgen statt mit Höchstmengen angegeben.

Diese Schwierigkeiten hat nun auch der Bundesfinanzhof erkannt und ändert seine Rechtsprechung in einer Weise, die Arbeitgebern und Arbeitnehmern das Leben deutlich vereinfacht. Ob Barlohn oder ein Sachbezug vorliegt, entscheidet sich jetzt allein nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Es kommt nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft.

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