Nicht immer komplette Schließanlage austauschen

Schlüssel verloren – was tun?

04.07.2012
Wann Ersatzansprüche des Vermieters entstehen und wie weit diese gehen, erläutern die Arag-Experten.
Wer seinen Wohnungsschlüssel verliert, muss meist tief in die Tasche greifen.
Wer seinen Wohnungsschlüssel verliert, muss meist tief in die Tasche greifen.

Wenn in einem Mietverhältnis Haus- und Wohnungsschlüssel verloren gehen, kann dies zu umfangreichen Ersatzansprüchen des Vermieters führen. Im Extremfall kann der Vermieter sogar eine komplette Schließanlage auf Kosten des Mieters austauschen lassen. Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang solche Ersatzansprüche entstehen, erläutern Arag-Experten in vier Tipps:

1. Diebstahl und sichere Aufbewahrungsorte

Ob und inwieweit der Mieter dem Vermieter zu Schadensersatz bei Verlust von Schlüsseln verpflichtet ist, hängt im Wesentlichen davon ab, ob der Mieter sorgfältig mit dem Schlüssel umgegangen ist und ob eine Missbrauchsgefahr droht. Der Mieter ist verpflichtet, seine Wohnungsschlüssel sorgsam aufzubewahren und vor Verlust zu schützen. Sie dürfen nicht an leicht zugänglichen Orten oder gut sichtbar liegen gelassen werden. Die Fußmatte, der Briefkasten, Blumenkübel oder das Auto sind daher keine geeigneten Aufbewahrungsorte. Wurde der Schlüssel unter der Fußmatte deponiert und dann entwendet, liegt eine sorgfaltswidrige Pflichtverletzung vor. Die Rechtsfolge ist eine Schadensersatzpflicht des Mieters.

Diebstahl: keine Ersatzansprüche, aber Beweispflicht

Wird dem Mieter hingegen der Schlüssel gestohlen, so ist ihm in der Regel kein Vorwurf zu machen und Ersatzansprüche scheiden aus. In diesem Fall müsste der Vermieter sämtliche Kosten tragen, obgleich auch ihn kein Verschulden trifft. Der Mieter, dem ein Schlüssel abhandengekommen ist, muss allerdings grundsätzlich die ihn entlastenden Umstände darlegen und beweisen. Wenn der Schlüssel also gestohlen wurde, wäre z.B. eine entsprechende Strafanzeige ggf. gegen Unbekannt vorzulegen.

2. Wann es teuer wird - und wann nicht

Hat der Mieter den Verlust durch sorglose Aufbewahrung zu verantworten, ist er zumindest zum Ersatz des fehlenden Schlüssels verpflichtet. Teurer wird es, wenn der Vermieter die Schließanlage austauschen möchte. Diesen Anspruch hat der Vermieter, wenn begründeter Anlass zur Sorge besteht, dass sich Unbefugte nunmehr Zugang zum Gebäude verschaffen können, wenn also unklar ist, wo der Schlüssel geblieben ist.

Kann der Mieter jedoch beweisen, dass der Schlüssel zerstört wurde oder sich beispielsweise auf dem Grund eines Flusses befindet, besteht kein solcher Anspruch. Allein die Tatsache, dass ein Schlüssel nicht mit einem Namensschild versehen ist, befreit den Mieter nicht von der Schadensersatzpflicht. Es kommt darauf an, ob eine Missbrauchsmöglichkeit durch Dritte ausgeschlossen ist. Auch hierfür ist der Mieter allerdings beweispflichtig.

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