Schnell reagieren

15.03.2007
Von Stephane Etrillard

Arag-Experten raten Arbeitnehmern dringend, innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Erhalt auf die Änderungskündigung zu reagieren; das Änderungsangebot also entweder anzunehmen, es unter Vorbehalt anzunehmen oder dagegen zu klagen. Wer diese dreiwöchige Erklärungsfrist, die das Kündigungsschutzgesetz in § 2 Satz 2 nennt, verstreichen lässt, riskiert, seinen Job zu verlieren.

So ging es einem Mann, der erst zweieinhalb Monate nach Erhalt der Änderungskündigung das Angebot auf Weiterbeschäftigung annahm. Das war dem Arbeitgeber zu spät, er sah das Arbeitsverhältnis als beendet an. Der Mann klagte daraufhin mit dem Argument, rechtzeitig reagiert zu haben, nämlich vier Monate vor dem Kündigungstermin. Das sahen die Richter des Bundesarbeitsgerichtes anders und gaben dem Arbeitgeber mit Hinweis auf § 2 Satz 2 des KSchG Recht (Az.: 2 AZR44/06).

Marzena Fiok

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