Schutz vor Konkurrenz

07.09.2006

Der Vermieter schuldet dem Mieter des Geschäftsraumes einen Konkurrenzschutz. Dies auch dann, wenn dieser Konkurrenzschutz im Mietvertrag nicht ausdrücklich erwähnt wird. Dieser Schutz erstreckt sich nicht nur auf das eigentliche Mietgrundstück, sondern auch auf die Nachbargrundstücke desselben Vermieters. Er bezieht sich aber nicht auf Grundstücke desselben Vermieters, die nicht unmittelbar an das Mietgrundstück angrenzen. Oberlandesgericht Rostock, Az.: 3 W 130/04. jlp

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