Seniorchef als freier Mitarbeiter

17.08.2006

Wer sein Unternehmen an die Kinder übergibt, kann sich als freier Mitarbeiter einstellen lassen. Er gilt - unter bestimmten Voraussetzungen - als Selbstständiger, der nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Dies berichtet der Anwalt-Suchservice unter Berufung auf ein aktuelles Urteil des Hessischen Landessozialgerichts.

Im aktuellen Fall hatte ein Bauunternehmer den Betrieb an seinen Sohn übergeben und gleichzeitig einen Freier-Mitarbeiter-Vertrag mit einer festen monatlichen Vergütung abgeschlossen. Dafür sollte der Seniorchef Kunden betreuen und Kalkulationen erarbeiten. Die Deutsche Rentenversicherung stufte das Beschäftigungsverhältnis des Seniorchefs als abhängig ein und forderte damals Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von annähernd 30.000 Mark. Der jetzige Inhaber der Firma und sein Vater wehrten sich gegen diese Forderung. In der ersten Instanz unterlagen sie, in der zweiten hatten sie Erfolg.

Die Darmstädter Richter sahen in der Beratungs- und Kundenbetreuungstätigkeit des ehemaligen Firmenchefs eine überwiegend selbstständige Tätigkeit. Er sei nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen, sondern habe überwiegend von zu Hause aus gearbeitet, an eine regelmäßige Arbeitszeit sei er nicht gebunden gewesen, und im Umgang mit den Kunden habe er keinen Weisungen unterlegen. Anspruch auf Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall habe nicht bestanden, Steuern und Krankenversicherung habe er selbst tragen müssen.

Zwar sei, so die Richter, die feste monatliche Vergütung ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung, gegenüber allen anderen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit falle das jedoch nicht ins Gewicht. (LAZ, Az.: L 8 KR 6/06)

Marzena Fiok

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