Tipps fürs Online-Marketing

So versenden Sie Werbe-E-Mails rechtssicher

Ulrike Berger ist Rechtsanwältin und Partnerin der Kanzlei Arfmann & Berger Rechtsanwälte. Zu ihren Spezialgebieten zählen soziale Medien und E-Commerce. Hier berät sie insbesondere in Fragen des Urheber- und Medienrechts sowie im Datenschutz- und Wettbewerbsrecht.

Wann Werbe-E-Mails nur bedingt erlaubt sind

Der Versand von Werbe-E-Mails ist in folgenden Fällen nur bedingt möglich:

Kontakt per Visitenkarte

Empfänger, die etwa auf einer Netzwerkveranstaltung dem werbenden Unternehmen ihre Visitenkarte überreichen. Zwingend notwendig ist außerdem ein entsprechender Hinweis auf der Visitenkarte, dass die Zusendung von E-Mails erwünscht ist! Die Visitenkarte dient dabei als Beweis. Zudem sollte die E-Mail-Adresse des Empfängers das Double-Opt-In-Verfahren durchlaufen haben.

Problematische Variante

Jemand überreicht seine Visitenkarte und bittet mündlich um Werbung oder Produktinformationen. Diese Bitte sollte als erster Schritt des Double-Opt-in-Verfahrens behandelt werden. Wegen der mündlichen Einwilligung bedarf es einer ausreichenden Dokumentation durch die Mitarbeiter. Besser: eine ausreichend genaue eidesstattliche Versicherung.

Anmeldung per Offline-Formular

Der Empfänger hat offline ein Formular ausgefüllt und den Wunsch, Werbe-E-Mails zu erhalten, explizit durch das Setzen eines Häkchens bestätigt. Das Formular dient dabei als Beweis für die Einwilligung. Wurde das Double-Opt-In-Verfahren nicht durchgeführt, besteht die Gefahr von Übertragungsfehlern.

Empfängerdaten länger als ein Jahr ungenutzt

Verstreicht zu viel Zeit zwischen der Einwilligung und erstem Kontakt per Werbe-E-Mail, muss der Empfänger gegebenenfalls nicht mehr damit rechnen, noch entsprechende E-Mails zu erhalten. In diesem Fall wäre die E-Mail unzulässige Werbung.

Wann Werbe-E-Mails verboten sind

Werbe-E-Mails dürfen in folgenden Fällen nicht verschickt werden:

1. Gekaufte E-Mail-Adressen

Es liegt keine Erlaubnis für die Zusendung entsprechender E-Mails von Seiten des Empfängers vor. Gleiches gilt, falls der Adress-Verkäufer ein Zertifikat oder eine Kaufurkunde ausstellt.; zumindest ist diese Variante risikoreich.

2. Single-Opt-In

Der Empfänger hat sich über ein Formular angemeldet, doch keine Bestätigung per E-Mail mit Bestätigungslink erhalten. Stattdessen wurde er einfach in den Verteiler für Werbe-E-Mails aufgenommen. Problem: Das Unternehmen kann nicht nachweisen, dass die E-Mail auch tatsächlich bei demjenigen landet, der in den Erhalt der Werbe-E-Mail eingewilligt hat.

3. Mündliche Erhebung

Wenn Unternehmen potenzielle Empfänger per Telefon kontaktieren und für die Zusendung etwa von regelmäßigen Produktinformationen eine E-Mail-Adresse erfragen, muss der Empfänger auch in den Erhalt von Werbung per E-Mail einwilligen. Diese Einwilligung kann jedoch nicht oder nur sehr schwer nachgewiesen werden. Vorsicht: Schickt das Unternehmen dem Empfänger einen Link zur Bestätigung zu (Double-Opt-In), so bestätigt dieser damit nur, dass die E-Mail-Adresse ihm zugeordnet ist. Hierbei handelt es sich nicht um die eigentliche Einwilligung!

4. Adresskopie aus dem Internet

Unternehmen sammeln E-Mail-Adressen, die auf Webseiten als Kontaktmöglichkeit angegeben werden. Hier liegt keine Einwilligung in den Erhalt von Werbung vor.

5. Daten länger als zwei Jahre ungenutzt

Verstreicht zu viel Zeit zwischen der Einwilligung für die Zusendung von Werbe-E-Mails und dem erstem Kontakt, muss der Empfänger gegebenenfalls nicht mehr mit deren Zusendung rechnen. In diesem Fall handelt es sich bei der Werbe-E-Mail um unzulässige Werbung. (tö)

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