Sperre auch in der Ausbildung

02.11.2006

Das für Handlungsgehilfen in § 60 HGB ausdrücklich geregelte Wettbewerbsverbot beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Arbeitnehmer während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses Wettbewerb zu Lasten seines Arbeitgebers unterlassen muss. Dies gilt auch für einen Auszubildenden während der Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil bestätigt.

Der Beklagte absolvierte bei der Klägerin, einem Finanzdienstleistungsunternehmen, eine Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann. Im Rahmen der Ausbildung wurde er damit betraut, Kunden der Klägerin aufzusuchen, Anträge für Versicherungen aufzunehmen und diese an die Klägerin weiterzuleiten. Dann erhielt die Klägerin Hinweise, dass der Beklagte Versicherungsverträge für Versicherungsunternehmen vermittelte, die mit der Klägerin in keinen Geschäftsbeziehungen standen. Nachdem das Ausbildungsverhältnis auf Wunsch des Beklagten kurz darauf beendet worden war, eröffnete er ein paar Monate später eine Generalvertretung für eines dieser Versicherungsunternehmen.

Die Klägerin nahm den Beklagten auf Auskunftserteilung in Bezug auf die an "fremde" Versicherungsunternehmen vermittelten Versicherungen in Anspruch. Auf der Grundlage der Auskunft beansprucht die Klägerin vom Beklagten Schadenersatz wegen der für über 30 Versicherungsverträge entgangenen Abschluss- und Bestandsprovisionen in Höhe von zuletzt 10.716,36 Euro.

Der Streit ging bis vor das Bundesarbeitsgericht, und hier bekam die Ex-Arbeitgeberin die Bestätigung: Auch ein Auszubildender darf während der Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses keinen Wettbewerb zu Lasten seines ausbildenden Arbeitgebers betreiben. (Az.: 10 AZR 439/05).

Marzena Fiok

Zur Startseite