Zwang zur Zusammenarbeit

Steuerfahnder nehmen Online-Verkäufer ins Visier

30.10.2013
Von Alexander Littich und Heiko Beyer
Die Finanzbehörden können bei den Internethandelsplattformen Auskünfte über einzelne Online-Anbieter einholen. Alexander Littich und Heiko Beyer nennen Details.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Internethandel vom 16. Mai 2013 (II R 15/12) betrifft nicht nur professionelle Händler, sondern auch Privatpersonen, die gelegentlich auf Online-Plattformen persönliche Gegenstände zum Kauf anbieten. Denn Internethandelsplattformen wie eBay oder Amazon müssen dem Urteil zufolge mit der Steuerfahndung kooperieren und dabei Auskünfte über die Warenanbieter liefern.

In dem Streitfall ging es darum, dass ein Finanzamt erfahren wollte, welche Nutzer Verkaufserlöse von mehr als 17.500 Euro pro Jahr – hier beginnt die Umsatzsteuerpflicht – über eine Internethandelsplattform erzielt hatten. Name und Anschrift der Händler sollten ebenso angegeben werden wie deren Bankverbindung. Außerdem wurde eine Aufstellung der einzelnen Verkäufe verlangt.

Wer nur sporadisch im Internet Privatsachen verkauft, muss sich über eine etwaige Umsatzsteuer- oder Einkommensteuerpflicht in der Regel keine Gedanken machen. Das gilt ebenso für Privatsammler, die zum Beispiel Teile einer Münzsammlung auf Internetplattformen veräußern. Wer jedoch Ware auch nur in geringem Umfang gezielt ankauft, um diese auf eBay oder anderen Plattformen wieder zu verkaufen, handelt gewerblich.

Die Finanzbehörden können mit Hilfe der Software XPider den gewerblichen Aktivitäten im Übrigen leicht auf die Spur kommen. Das Programm durchforstet die Internet-Handelsplattformen und kann Online-Händler aufspüren, die immer wieder neue Artikel oder die gleichen Produktgruppen anbieten. In solchen Fällen gehen die Behörden davon aus, dass die Verkäufer ihr Geschäft gewerblich betreiben – und damit sind sie auch steuerpflichtig. Auch Privatverkäufer, die wiederholt oder regelmäßig Waren auf Internet-Plattformen anbieten, sollten also damit rechnen, dass die Finanzämter bei den Online-Plattformen gezielt Auskünfte über sie einholen.

Umsatzsteuerpflicht beachten

Zu beachten ist, dass Internet-Verkäufe von einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen über mehrere Jahre umsatzsteuerpflichtig sein können. Darauf verweist ein BFH-Urteil vom 26. April 2012 (V R 2/11) im Zusammenhang mit eBay-Verkäufen, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zeitraum von 2001 bis 2005 getätigt hatte. (oe)

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen beim Online-Handel zu beachten sind, das erklärt Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska auf der IDG-E-Commerce-Konferenz am 27. November in München. Hier können Sie sich für diese informative Veranstaltung anmelden. (rw)

Der Autor Alexander Littich, LL.M. ist Rechtsanwalt, Betriebswirt (FH) Controlling und Steuern und Leiter der Kanzlei Ecovis L+C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Podewilsstraße 3, 84028 Landshut, Tel.: 0871 96216-25, E-Mail: alexander.littich@ecovis.com, Internet: www.ecovis.com

Der Autor Heiko Beyer ist Diplom-Kaufmann und Steuerberater bei Ecovis Grieger Mallison Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte, Rostock-Bentwisch, Tel.: 0381 649137, E-Mail: heiko.beyer@ecovis.com, Internet: www.ecovis.com

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