Konflikte mit dem Fiskus vermeiden

Weihnachtsgeschenke als Steuerfalle



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Rund um betriebliche Weihnachtsgeschenke an Geschäftspartner oder Mitarbeiter gelten einige steuerliche Besonderheiten. Schenker und Beschenkte sollten daher einiges beachten, damit das Finanzamt nicht die Weihnachtsstimmung trübt.

Viele Unternehmen suchen in der Adventszeit nach passenden Weihnachtsgeschenken für Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten. Während Firmen mit originellen Geschenken punkten wollen, bleibt ihnen immer weniger Spielraum: Die steuerlichen Höchstbeträge wurden seit Jahren nicht an das steigende Preisniveau angepasst. Zudem beäugt der Fiskus betriebliche Weihnachtsgeschenke immer kritischer. Schnell kommt es zu Konflikten mit den Finanzbehörden.

Aufgepasst: Bei Geschenken des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer redet auch das Finanzamt ein Wörtchen mit.
Aufgepasst: Bei Geschenken des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer redet auch das Finanzamt ein Wörtchen mit.
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Weihnachtsgeschenke an Geschäftspartner

Geschenke an Geschäftspartner lassen sich bis zu einem Wert von 35 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ansetzen. Doch Vorsicht: Übersteigt der Geschenkwert 10 Euro, muss das schenkende Unternehmen genaue Aufzeichnungen über die Empfänger führen.

"Geschenke sind generell auf einem eigenen Konto zu verbuchen. Aus der Buchung oder dem Buchungsbeleg müssen sich die Art des Geschenks und der Name des Empfängers ergeben", betont Steuerberater Klaus Meyer-Gehlen von der Kanzlei WWS in Mönchengladbach. "Werden nicht alle Anforderungen penibel eingehalten, wird der Betriebsausgabenabzug insgesamt gestrichen. Es drohen erhebliche Steuernachzahlungen, gerade wenn sich die Betriebsprüfung über mehrere Jahre erstreckt."

Damit nicht genug: Präsente mit einem Wert von über 10 Euro sind prinzipiell vom Beschenkten zu versteuern. Schenkende Firmen können dies von vorneherein umgehen, indem sie das Geschenk pauschal mit 30 Prozent selbst versteuern und den Beschenkten schriftlich darüber informieren. "Andernfalls erhält der Beschenkte unter Umständen eine Kontrollmitteilung vom Finanzamt, um die ordnungsgemäße Versteuerung des Geschenks zu prüfen", warnt WWS-Steuerberater Meyer-Gehlen.

Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter

Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter sind stets als Betriebsausgaben abziehbar. Übersteigt ihr Wert 44 Euro – die monatliche Freigrenze für Sachzuwendungen –, führen sie zu sozialabgaben- und steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Aufgepasst bei Weihnachtsfeiern: Geschenke im Rahmen von Betriebsveranstaltungen dürfen zusammen mit den übrigen Kosten der Feier 110 Euro je Arbeitnehmer nicht übersteigen. Für die Berechnung ist nicht die tatsächliche, sondern die geplante Zahl der Teilnehmer maßgeblich. Laut Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf bleiben kurzfristige Absagen ohne steuerliche Auswirkungen (Az. 11 K 908/10 L).

Für Unternehmen lohnt es sich, genau nachzurechnen. Sollten die im Rahmen der Weihnachtsfeier überreichten Geschenke den Wert von 40 Euro übersteigen, kann der Arbeitgeber den übersteigenden Teil mit 25 Prozent pauschal versteuern. Voraussetzung: Die Präsente müssen in engem Zusammenhang mit dem Veranstaltungsprogramm stehen. Nutzt der Arbeitgeber die Weihnachtsfeier etwa als Gelegenheit, um einen Jahresbonus in Form von Krügerrand-Goldmünzen im Wert von ca. 800 Euro pro Stück auszuzahlen, ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer nicht möglich.

Eintrittskarten für Veranstaltungen

Auch Eintrittskarten für Veranstaltungen wertet der Fiskus als Geschenke und nimmt sie besonders kritisch unter die Lupe. Ist ein Bewirtungsteil enthalten, wenden die Finanzbehörden aus Vereinfachungsgründen pauschale Aufteilungsquoten an.

Rat des WWS-Experten: Trotz aller Hürden müssen Unternehmen nicht auf Weihnachtsgeschenke verzichten. Wer aber Geschenke mit Erlebnischarakter plant, sollte die steuerlichen Konsequenzen vorab mit fachlichen Beratern klären. Im Zuge des Jahresabschlusses sollten die Verantwortlichen in der Buchhaltung noch einmal alle Belege auf Vollständigkeit prüfen.

Beschenkte sollten im Zweifelsfall auf Nummer sicher gehen. Bei kostspieligen Geschenken ist es ratsam, beim Schenker nachzufragen, ob die steuerlichen Konsequenzen beachtet wurden.

Quelle: WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH, www.wws-gruppe.de

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